Ggf. kann man sich irgendwo rote Kennzeichen organisieren

ziemlich unwahrscheinlich, die gibt heute niemand mehr heraus. Die Strafen sind drakonisch (Entzug der Kennzeichen und hohe Geldstrafen) und daher kaum noch zu bekommen.

Evtl.. ist §10 Abs. 4 FZV mit Deinen Kennzeichen Anwendbar. Damit ist die Fahrt zur Absicht der Zlassung oder zur TÜV Prüfstelle mit nicht zugelassenem Fahrzeug gestattet, wenn reservierte Kennzeichen angebracht sind und eine eVB der Versicherung vorliegt. Die Kennzeichen sind ja schon dran, eine eVB kann man sich schnell besorgen.

Ob das auch mit den Saisonkennzeichen gestattet ist, weiß ich nicht genau, das kann die Zulassungsstelle aber sagen.

Jedenfalls ist es erlaubt, die Fahrt zum Zweck der TÜV Vorführung anzutreten und sich unterwegs zu überlegen, doch nur zur Werkstatt zu fahren. Und TÜV Vorführung bedeutet nicht HU, sondern man kann auch wegen anderen Fragen den TÜV befragen, zb. um zu erfahren, ob die Bremsklötze noch für die HU ausreichen. Da würde der TÜV Prüfer mal schnell draufschauen und ohne Berechnung eine Empfehlung abgeben und damit den Zweck "TÜV Vorführung" erfüllen.

Im Gesetz heißt es dazu ja auch explizit:
"sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung"

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