Ich würde die Polizei rufen und Strafantrag stellen wegen Nötigung (übrigens gilt auch das Zuparken als Nötigung, ebenso das Freihalten einer Parklücke durch Personen).

Außerdem könnte man ggf. das Fahrzeug auf Kosten des Baustellen-Unternehmers mit einem Kran vom Grundstück heben lassen.

§ 240

Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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