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Eine grundlegende und eindeutige Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema leider nicht , aber prinzipiell darf der neue Arbeitgeber beim alten Arbeitgeber durchaus erfragen , ob die vom Bewerber gemachten Angaben in seinem Anschreiben / Lebenslauf plausibel sind , und ob ein Arbeitszeugnis ausgestellt wurde in entsprechender Übereinstimmung wir vom Bewerber vorgelegt .
Solche Angaben müssen allerdings wie bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses ebenfalls wohlwollend getätigt werden . Details zu Fehlzeiten , kleineren Erkrankungen oder Unpünktlichkeiten dürfen in der Regel nicht herausposaunt werden , wenn sie einseitig und erheblich zum Nachteil des ehemaligen Mitarbeiters gereichen würden .
Auch betriebsinterne Unstimmigkeiten darf der alte AG nicht allgemein rausposaunen.
Hinsichtlich chronischer / schwerwiegenderer / berufseignungshemmenden Erkrankungen darf der alte AG normalerweise selber auch keine Auskünfte geben und müßte den neuen AG dann entsprechend auf einen Auskunftsantrag bei der Krankenkasse verweisen .
Kam es im Verlauf des alten AV hingegen zu einer Straftat mit entsprechendem Urteil , dürfte der alte AG dieses dem neuen AG durchaus mitteilen , wenn die verurteilte Straftat der Tätigkeitsausübung im neuen Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erheblich entgegenstehen würde .
So weit mal grob als Leitfaden , wobei Du dann selber ja wissen mußt , ob einer der genannten Punkte auf Dich überhaupt zutrifft .