Hallo,

kann mir jemand helfen?

Wir, wohnhaft in Schleswig-Holstein, haben ein Vordach (Satteldach) mit Lichtplatten über unserer Haustür auf dem Balkon gebaut, da sonst beim Öffnen der Tür bei Regen große Mengen Wasser in den Wohnraum treten.

Die Maße betragen 4m Breite und 2,5m Tiefe.

Dieses Dach wurde nun von der Gemeinde beim Bauamt gemeldet und wir wurden nachdem ein Baukontrolleur vor Ort Fotos gemacht hat aufgefordert, einen Bauantrag zu stellen.

Meinen Recherchen nach, ist das Dach jedoch nach §63 Absatz 1 unter 15 g LBO als Haustürüberdachung verfahrensfrei.

Kann die Überdachung in der Art (nicht ebenerdig/Größe) als Haustürüberdachung gelten?

Durch die exponierte Lage Richtung Wetterseite stellt die Türüberdachung die Mindestgröße dar, um bei Wind die Tür frei von Schlagregen zu halten. Als untergeordnete bauliche Anlage/Nebenanlage (§ 14 Abs. 1 BauNVO) ist das Vordach nach §63 Absatz 1 unter 15 f LBO mit einer Größe von unter 30m³ verfahrensfrei.
Ist dies richtig interpretiert und für unseren Fall anwendbar?

Habt ihr noch andere Ideen, wie wir die Türüberdachung als genehmigungsfrei rechtfertigen können?