Die einfache Mehrheit reicht nicht.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 79(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Dann gibt es da noch Artikel 146
Der nach der Deutschen Einheit 1990 neugefasste Artikel 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet nun:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Die Möglichkeit, auf rechtsstaatlichem Wege – also nicht nur durch Revolution – eine bundesdeutsche Verfassunggebende Versammlung einberufen zu können, bleibt also bestehen. Da freiheitliche demokratische Grundordnung einerseits und Ewigkeitsklausel nach Art. 79 Abs. 3 GG andererseits zweierlei sind, ist in der Staatsrechtsliteratur umstritten, ob und welche Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch eine Verfassungsgebende Versammlung verändert werden können oder ob man sogar eine Totalrevision vornehmen könne. Inwieweit daher auch eine hypothetische zukünftige Verfassunggebende Versammlung nach Art. 146 GG an diese noch weiterreichenden Beschränkungen des Grundgesetzes gebunden wäre – wie z. B. an die Ewigkeitsgarantie für den föderalen Staatsaufbau Deutschlands –, ist unter Verfassungsrechtlern ebenso umstritten.
Aber um diesen Weg zu gehen, braucht man im Prinzip auch eine Zustimmung von 2/3 des Bundestags und Bundesrats.
Und einfach "abschaffen" geht nicht. Man muss das GG ersetzen.