1. Verkäufer des Fahrzeuges ist der Händler, dessen Name und Adresse gehört in den Kaufvertrag. Verkauft er im Kundenauftrag, muß auch dies deutlich im Kaufvertrag erkennbar sein. Den Namen des Auftraggebers muß er nicht angeben.
  2. Der Mitarbeiter ist entweder unterwiesener Angestellter oder fungiert als Erfüllungsgehilfe des Händlers, er ist idR befugt im Namen des Händlers Kfz Kaufverträge einzugehen und vertritt den Händler rechtswirksam.
  3. Quittungen und selbst Kaufverträge über bewegliche Güter sind nicht formgebunden, ein Kaufvertrag und eine Quittung sind selbst dann wirksam, wenn sie auf einem Bierdeckel, Serviette oder einer Rolle Klopapier niedergeschrieben sind.
  4. Widerrufsrecht besteht in diesem Falle nicht, da das Geschäft nicht im Internet vollzogen wurde, sondern im Zuge einer vorher vereinbarten Präsenz zusammkunft. Anmerkung: auch ein Haustürgeschäft ist nur dann ein Haustürgeschäft wenn es spontan, also ohne vorherige Terminabsprache zustande kommt. Sobald ein Termin vereinbart wurde,in dessen Zuge es zum Kaufvertrag kommt, fällt das Geschäft nicht mehr unter das sog haustürgeschäft.
  5. Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Sofern sach- oder Rechtsmängel am Kaufgegegnstand erkennbar werden, besteht Anspruch auf zweimalige Nachbesserung bis hin zum Rücktritt vom Kaufvertrag entsprechend der dafür geltendenden Gesetze. .
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