Es wundert mich, dass die Gesetze in Österreich derart abweichen. In Deutschland wäre das ein absolutes No-Go.

Die Gründe:

  1. Die Schule ist in der Obhutspflicht und der minderjährige Schüler würde sich durch eigenmächtiges entfernen vom Schulgelände der Obhut entziehen.
  2. Die Schule ist verantwortlich, dass von der Haustür bis zur Haustür des Schülers ununterbrochen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Diese gilt von der Haustür des Schülers, über den direkten Weg zum Schulgelände, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände und auf dem direkten Weg zurück bis zur Haustür. Das abweichen vom direkten Weg, um zb. ein Brötchen zu kaufen, oder einen unsinnigen Umweg zu machen, oder das Schulgelände eigenmächtig zu verlassen unterbricht den Versicherungsschutz.

Sowohl Obhutspflicht wie auch Versicherungsschutz bleiben dagegen bestehen, wenn ein geeigneter Schüler ggfs auch in Begleitung eines geeigneten Schülers auf Weisung der Schule/ eines Lehrers eine Besorgung machen soll, den Unterricht ausserhalb der Schule fortsetzen soll, wegen akkuter Erfordernis einen Arzt/krankenhaus aufsuchen muss oder eine schulische Veranstaltung ausserhalb des Schulgelände startfindet.

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