Die Frage nach der Grenze zwischen Prüfung eines Gerätes auf Funktionstauglichkeit und dem kurzzeitigen Nutzen eines Gerätes ist gerechtfertigt, aber kompliziert. So entschied das Amtsgericht Rothenburg in einer Entscheidung vom 26.11.2007 (Az: 5 C 350/07) zugunsten der Verkaufspolitik von Onlineshops. Ein erworbenes Handy, mit Daten, die bereits vor dem Kauf ins Handy gespeichert wurden, gilt dennoch als "neu", wenn die Daten im Rahmen der Widerrufszeit eingegeben wurden.

der link:

https://www.experto.de/praxistipps/gebrauchtware-statt-neuware-bekommen-das-sind-ihre-rechte.html

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