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Antwort
Nur auf umfriedeten und öffentlich sonst nicht zugänglichen Privatgelände . Sonst ist schon das Anlassen eines KFZ der Versuch einer strafbaren Fahrt ohne Fahrerlaubnis .
Selbst auf einem Kaufhausparkplatz an Sonn- / und Feiertagen dürfte er / sie das KFZ nicht starten , wenn aus dem öffentlichen Leben da Personen trotz simpler Zuwegungsschranke doch ohne weiteres drauf gelangen könnten .
So hart muß man es hier nun mal sagen , wenn man jedwelch rechtlich auslegbarer Straftatvorwürfen da gleich rechtssicher vorbeugen wollte .