Eine Möglichkeit für eine Mietminderung könnte sich bei Dachschrägen höchstens dann ergeben , wenn der Vermieter bei der Berechnung der Wohnungsgröße nicht die minimale "Lichte Raumhöhe" von m.W. 1,20 m im Bereich der Schrägen berücksichtigt hätte bei der Flächenberechnung .

Dabei gibt es m.W. aber auch wieder Berechnungstoleranzen von 10 % in der Fläche .

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