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Antwort
Ich bin mir gar nicht so sicher ob das stimmt, was du da behauptest.
In § 23 Abs(5) StVO steht:
(4)Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
Grundsätzlich ist man also verpflichtet sein Gesicht beim Führen von Kraftfahrzeugen zu zeigen. Motorräder sind auch Kraftfahrzeuge.
In § 21a Abs (2) Satz 1 ist geregelt:
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Es gibt also sogar Autos für die eine Helmpflicht gilt. Ich würde bezweifeln, dass mich eine Strafe erwartet, wenn ich mit Helm Auto fahre.