Bei einer Flucht mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf einem KRad ohne Straßenverkehrszulassung sehe ich zwei ( besonders ) schwerwiegende Straftatbestände in Kombination :

- § 315 StGB ---> ( vorsätzliche ) Gefährdung des Straßenverkehrs

- § 6 PflVG ---> Verstoß gegen das KFZ - Pflichtversicherungsgesetz

optional noch dazu :

- § 21 StVG ---> Fahren ohne Fahrerlaubnis

Alleine der 315-er ist bei Vorsatz in besonders schweren Fällen mit bis zu zwei Jahren Haft ( oder Geldstrafe ) belegt .

Beim 21er und 6-er kann das Fahrzeug ( bei vorsätzlicher Begehung ) eingezogen werden . Zudem bis jeweils zu 12 Monate Haft oder Geldstrafe .

Solltest Du eine Fahrerlaubnis besitzen , so wäre sie alleine schon wegen dem 315-er grundlegend , oder beim 6-er weg mit Sperrfrist gegen Wiedererteilung nicht unter 6 Monaten .

MPU wäre bei Antrag auf Neuerteilung einer FE nahezu sicher gebucht .

Die resultierende Strafe ( Haft oder Geldstrafe ) richtet sich nach der Frage , ob der Richter Tateinheit , oder Tatmehrheit sieht . Davon hängt dann ab , ob nur das schwerwiegendste Tatmerkmal ( hier der 315-er ) maximal in seinem Strafrahmen angewandt werden kann , oder ob eine Gesamtstrafenbildung mit der fiktiven Möglichkeit der Überschreitung des Strafrahmens des schwerwiegensten Tatbestandes möglich wäre .

Bei mehr als 1 Jahr Haftstrafe wird es bereits schwierig mit Aussetzung zu Bewährung , bei mehr als 2 Jahren ist Bewährung ausgeschlossen .

Bei einer Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe erfolgt zudem ein Eintrag ins Führungszeugnis .

...zur Antwort