lt. des BGB-Gesetzes muss der Kunde 2 Reparaturversuche akzeptieren, falls es nach diesen beiden Versuchen immer noch nicht funktioniert, dann hat man Recht auf Rücktritt, Schadensersatz oder kompletten Umtausch.

Nicht so ganz. Es gibt kein grundsätzliches Rücktrittsrecht nach 2 gescheiterteten Reparaturversuchen, dies erwächst erst, wenn der Rücktritt nach dem ersten erfolglosen und vor dem jeweils nächsten Reparaturversuch schriftlich erklärt wird und wird erst wirksam, wenn nach der den Rücktritt betreffenden Reparatur der selbe Fehler erneut auftritt.

Schadensersatz wäre grundsätzlich zu erstreiten und Umtausch obliegt bis zum wirksamen Rücktritt der Wahl des Verkäufers, anstelle einer Reparatur, wobei durch den Umtausch die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht berührt wird.

Jetzt ist es so, dass wir die Maschine das dritte mal zur Reparatur schicken mussten, jedoch nicht hintereinander: Sprich innerhalb von 1,5 Jahren das dritte Mal.

Daraus allein ergibt sich noch kein Rücktrittsrecht, da der Rücktritt vor der letzten Reparatur hätte schriftlich erklärt werden müssen. Die Gelegenheit besteht jedoch erneut vor der nächsten Reparatur.

Also haben wir das Recht darauf eine neue Maschine zu fordern.

noch nicht.... wie oben beschrieben

innerhalb von 2 Jahren Gewährleistung war das Gerät ein halbes Jahr nicht im Haus da es bei der Reparatur war.

Das spielt erstmal so lange keine Rolle, wie dafür für zukünftige Reparaturen kein Schadensersatz in Vorraus geltend gemacht wird, bzw. ein Ersatzgerät für die Dauer der Reparatur verlangt wird.

In der Gewährleistungsphase sind Ansprüche und Rücktritte immer und grundsätzlich für die Zukunft zu stellen, so dass der Verkäufer dies in seine Überlegung einbeziehn kann, wie er mit der Gewährleistung umgeht. Er kann grundsätzlich selbst zwischen Reparatur, Umtausch und Rücktritt entscheiden solange der Rücktritt des Kunden noch nicht wirksam ist.

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