Darf das deutsche Jugendamt einen Antrag auf Inobhutnahme stellen, wenn sich das Kind im Ausland befindet?

Meine Tochter lebte mit ihrem Baby vom 28.07.2018 bis zur Inobhutnahme am 10.12.2018 durch das deutsche Jugendamt durchgehend in Österreich. Dafür gibt es Zeugen. Sie war nur für einen Tag am 10.12.2018 in Deutschland, weil das Jugendamt den süßen Kleinen sehen wollte.

Das Jugendamt hat zum ersten Mal am 30.11.2018 mit unserem Sohn Kontakt aufgenommen und dann schon am 3. oder 4. oder 5.12.2018 bei Gericht einen Antrag auf Inobhutnahme gestellt weil angeblich Gefahr in Verzug wäre, weil es angeblich dem Baby schlecht ginge und angeblich aufgrund einer langen Kette von Prüfungen und am 06.12.2018 einen richterlichen Beschluss zur Inbohutnahme erhalten, von dem wir nichts wussten, und dann am 10.12.2018 meiner Tochter sofort beim ersten Kontakt das Baby weggenommen. Das Jugendamt hat also einen Antrag in der Zeit vom 30.11.2018 bis 05.12.2018 bei Gericht für ein Kind gestellt, daß sich gar nicht in Deutschland aufhielt und weder hat das deutsche Jugendamt meine Tochter, noch ihr Baby vor dem 10.12.2018 gesehen. Die Behauptung, es beruhe auf einer langen Kette von Prüfungen ist folglich gelogen, denn es liegen gerade mal 3 Arbeitstage zwischen dem 30.11.2018 bis zum 06.12.2018. Am 10.12.2018 hat ein deutscher Kinderarzt bestätigt, daß es dem Baby bestens geht und alle Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen gemacht wurden. Für eine kurzfristige Antwort und jegliche Hilfe wäre ich dankbar.

Familie, Recht, Jugendamt, Kinder und Erziehung
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