Also das Notwehrrecht richtet sich nach § 32 StGB.

Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Du müsstest prüfen:

I. Notwehrlage

Es bedarf für eine Notwehrhandlung zuerst der Notwehrlage: Diese ist ausweislich des § 32 II StGB dann gegeben, sofern ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt.
Dieser liegt bei den Bsp, die du genannt hast vor (will dich jetzt nicht mit den ganzen juristischen Definitionen quälen ).

II. Notwehrhandlung

Verteidigen darfst du dich innerhalb von § 32 StGB nur gegen die Rechtsgüter des Angreifers; wenn nicht, sind wir im Bereich der Notstände (§§ 34 StGB, 228, 904 BGB);

Deine Handlung muss erforderlich sein, also geeignet und das relativ mildeste Mittel.
Das mildestes Mittel könnte problematisch bei dir sein, wir unterstellen aber mal, es wäre das mildeste.

Der eig. Schwerpunkt ist im Bereich der Gebotenheit.

Du wehrst dich gegen Bagatelldelikte (Kleinkram) und das ist nicht vom § 32 StGB umfasst. Beleidigungen sind, sofern sie ausgesprochen sind auch nicht mehr unmittelbar gegenwärtig.

Deshalb wäre das Schlagen gegen den Kopf hier völlig ungeboten.

Jedoch kann sich der andere, der dich provoziert hat, nicht auf Notwehr unmittelbar berufen, wenn du ihn danach angreifst, da er dich provoziert hat. Dann würde Ausweichen, Schutzwehr und dann erst Trutzwehr gelten.

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Täterschaft oder Teilnahme scheiden aus. Indessen könnte es aber eine Sachbeschädigung durch Unterlassen gem. §§ 13 I, 303 I StGB darstellen, da du ihn davon hättest abhalten können. Dies wäre zu bejahen, wenn du eine Garantenstellung diesbezüglich gehabt hättest.

Um dies sicherzustellen müsste ich allerdings wissen, was er kaputt gemacht hat, ob es sein/dein Eigentum war oder im Eigentum eines anderen stand.

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