Wasserschaden - wer haftet?

Liebe Community,

folgende Problem hat eine Freundin, die sich so nicht extra hier anzumelden braucht:

Sie wohnt zur Miete in einem Mehrparteienhaus. Der Bewohner der Wohnung unter ihr kam gestern zu ihr und teilte ihr mit, dass er in seiner Dusche an der Decke einen Wasserfleck (etwa 30*30 cm) hat, der offensichtlich von "oben komme" - und somit wohl aus ihrem Bad. Die Wohnungen sind alle baugleich, d.h. dass an der Stelle auch ihre Dusche steht.

Nun ist es so, dass der Vermieter die Wohnung wohl damals, als meine Freundin dort eingezogen ist, hat renovieren lassen. Dies allerdings nihct ganz so fachmännisch, wie man es sich wünscht: Der Holzboden ist zwar gestrichen worden, nicht aber wirklich lackiert bzw lasiert (bzw versiegelt? Ich habe kA, was man hier genau macht), deswegen "schürft" die Farbe auch schnell ab, wenn man etwas verschiebt, im Bad gibt es keine Leisten am Boden und das Silikon in den Fugen zwischen Wand und Boden ist brüchig bzw lückenhaft.

Genauso verhält es sich auch in der Dusche. Dort, wo die Duschwanne endet und der Wand beginnt, ist zwar Silikon in den "Rillen", dieses indes teilweise nicht überall, mit Löchern bzw Freiräumen, wobei hier nicht mehr klar ist, ob diese von Anfang an bestanden oder sich erst mit der Zeit entwickelt haben.

Durch diese Löcher fließt vermutlich das Wasser, wenn man duscht, unter die Wanne und verursacht so den Wasserfleck in der Wohnung drunter.

Wer haftet hier, wer zahlt das? Die Mieterin oder der Vermieter? Ist es so, dass die Mieterin alle Schönheitsreperaturen bis zu 250,00€ zu zahlen hat? Wenn die Behebung nun also 500,00€ kostet, teilt man sich dann die Kosten, vorausgesetzt der Vermieter haftet hier?

Gibt es hier (sowohl zu den 250,00€ als auch zum eigentlichen Problem mit dem SIlikon bzw der nicht fachmännischen Ausführung) Rechtsprechung zu?

(Zusatzfrage: muss das "Abgeschürfte" auf dem Holzboden (etwa Spuren vom Sofa) bei Auszug gezahlt werden??)

Schon jetzt vielen Dank für hilfreiche Antworten!

LG Theo

Mietrecht, Haftung, Schaden, Wasserschaden, Schönheitsreparatur
Reihenhäuser : Zuweg = Privat?

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Ich wohne in einer Straße, in der es nur Reihnhäuser gibt. Insgesamt 7 Reihen à 4 Häuser. In jeder der Reihen steht also Haus an Haus und auch Garten an Garten.

Von der Straße (rot) führt zu jeder Häuserreihe ein Weg (orange) ab. Von diesem Weg gelangt man entweder zur Haustür seines Hauses oder zu einem Garten von einem der Nachbarn. Will man zu seinem Garten, muss man also den Weg der Reihe vorher benutzen.

Am Ende dieser (orangenen) Zuwege steht ein großer Zaun. Da endet der Weg also sozusagen.

Jetzt will der Gärtner des Eigentümers (nihct Mieter o.ä., falls dashier von Belang ist) vom schwarzen Haus 3 nicht immer durch das Haus seines Auftraggebers laufen und geht stattdessen durch den Garten. Extra hierfür hat der Garten des Haus 3 (schwarz) ja auch ein Gartentor.

Um dorthin zu gelangen, muss er allerdings den (orangenen) Zuweg der blauen Häuserreihe benutzen. Der EIgentümer des (blauen) Hauses NR.3 verbietet dem Gärtner nun, diesen Weg zu benutzen, da es sich um einen Privatweg handeln würde. Der Eigentümer des (schwarzen) Hauses 3 hätte keinerlei Recht, ihm den Zugang zu dem Garten über den Garten zu gewähren, sondern könnte ihn ja auch durch das Haus gehen lassen.

Ist das richtig? Das kann doch nicht sein, oder? Gibt es hier nicht Duldungspflichten, v.a. wenn man doch ein Gartentor hat? Könnt ihr, wenn möglich, Entscheidungen des BGH oder Gesetzes-§ mitzitieren?

Ich möchte keinen Streit vom zaun brechen mit dem Nachbar, aber so kann es doch nicht richtig sein.

Vielen Dank schon jetzt für die Antworten.

LG Theo

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Garten, Recht, Nachbarschaft, Verbot
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