Oh oh oh, die meisten Antworten hier stammen wohl eher aus der Rubrik gefährliches Halbwissen. Richtig ist: Wenn der Mangel bereits beim Kauf des besagten Gegenstandes vorlag, greift das Gewährleistungsgesetz §377 HGB. Welches in einfachen Worten besagt, der Verkäufer/Hersteller, muss den Mangel unverzüglich beheben, oder für Ersatz sorgen! Wobei unverzüglich binnen 6 Wochen heißt. Dies darf er dann 3x so machen erst beim 4 male hast du ein Recht, auf ein Neu-Gerät oder auf dein Geld! Wenn man es dann noch ganz genau nimmt, müssen all diese 3 Mängel in 6 Monaten vorliegen, da die ersten 6 Monate der Hersteller in Beweispflicht ist und die verbleibenden 18 Monate der Käufer in Beweispflicht ist! Anderst bei Garantien, darauf gibt es keinen gesetzlichen Anspruch dies ist dem Händler/ Hersteller überlassen in welcher Form diese statt findet. Hierfür schaust du am besten in die jeweiligen AGB´s. Dies erst einmal vorab. Da hier wohl ein Mangel vorliegt, und du diesen auch unverzüglich angemahnt hast, hat der Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung! Ob die Verpackung beschädigt oder nicht mehr Vorhanden ist, ist völlig egal, er muss handeln wie oben beschrieben (Dies gilt für Alle Einzelhändler auch Fachgeschäfte und Discounter nicht nur Baumärkte).

Kurz um, Die Aussage des Verkäufers ist falsch, aber deine auch nicht richtig, da aber ein Rechtsstreit für beide Parteien übertrieben wäre, wird dir der Händler dein Geld oder ein Neu-Gerät zu kommen lassen, dies wäre dann also die besagte Kulanz der Servicedame.

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