Hallo Katinca80,
bei der Kündigung von unbefristeten Arbeitsverträgen ist stets zwischen der arbeitgeberseitigen und der arbeitnehmerseitigen Kündigung zu unterscheiden.
Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsvertrag unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit stets mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder dem Ende eines Monats kündigen.
Der Arbeitgeber muss hingegen die Betriebszugehörigkeit des gekündigten Arbeitnehmers berücksichtigen. Er darf diesen mit folgenden Fristen entlassen:
Nach sieben Monaten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder dem Ende des Monats
Nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats
Nach fünf Jahren mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des MonatsNach acht Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats
Nach zehn Jahren mit einer Frist von vier Monaten zum Ende des Monats
Nach zwölf Jahren mit einer Frist von fünf Monaten zum Ende des Monats
Nach 15 Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Monats
Nach 20 Jahren mit einer Frist von sieben Monaten zum Ende des Monats
Andere oder weitere Bestimmungen zu den Kündigungsfristen – auch
eventuelle kürzere Fristen – bei der arbeitgeberseitigen oder
arbeitnehmerseitigen Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen
können sich aus den gültigen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen
ergeben.
Wenn sich die Vereinbarungen zur Kündigungsfrist aus dem gültigen Tarif- und Arbeitsvertrag widersprechen, so ist stets jene Regelung anzuwenden, welche aus Arbeitnehmersicht vorteilhafter ausfällt. Ist dies nicht mit Sicherheit festzustellen, so genießen die tariflichen Vereinbarungen Vorrang.
Da kommt bei mir die Frage auf, ob es einen Tarifvertrag gibt? Sollte es keinen Tarifvertrag geben, brauchst du eine so lange Frist nicht einzuhalten nur solltest Du bedenken, dass die Arbeitsagentur im Fall einer arbeitnehmerseitigen Kündigung mit Sanktionen arbeiten wird (Sperre des Arbeitslosengeldes bis zu 3 Monaten).
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
Schöne Grüße stephan3105