Hallo Katinca80,

bei der Kündigung von unbefristeten Arbeitsverträgen ist stets zwischen der arbeitgeberseitigen und der arbeitnehmerseitigen Kündigung zu unterscheiden.

Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsvertrag unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit stets mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder dem Ende eines Monats kündigen.

Der Arbeitgeber muss hingegen die Betriebszugehörigkeit des gekündigten Arbeitnehmers berücksichtigen. Er darf diesen mit folgenden Fristen entlassen:

Nach sieben Monaten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder dem Ende des Monats

Nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats

Nach fünf Jahren mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Monats

Nach acht Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats

Nach zehn Jahren mit einer Frist von vier Monaten zum Ende des Monats

Nach zwölf Jahren mit einer Frist von fünf Monaten zum Ende des Monats

Nach 15 Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Monats

Nach 20 Jahren mit einer Frist von sieben Monaten zum Ende des Monats

Andere oder weitere Bestimmungen zu den Kündigungsfristen – auch
eventuelle kürzere Fristen – bei der arbeitgeberseitigen oder
arbeitnehmerseitigen Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen
können sich aus den gültigen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen
ergeben.

Wenn sich die Vereinbarungen zur Kündigungsfrist aus dem gültigen Tarif- und Arbeitsvertrag widersprechen, so ist stets jene Regelung anzuwenden, welche aus Arbeitnehmersicht vorteilhafter ausfällt. Ist dies nicht mit Sicherheit festzustellen, so genießen die tariflichen Vereinbarungen Vorrang.

Da kommt bei mir die Frage auf, ob es einen Tarifvertrag gibt? Sollte es keinen Tarifvertrag geben, brauchst du eine so lange Frist nicht einzuhalten nur solltest Du bedenken, dass die Arbeitsagentur im Fall einer arbeitnehmerseitigen Kündigung mit Sanktionen arbeiten wird (Sperre des Arbeitslosengeldes bis zu 3 Monaten).

Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.

Schöne Grüße stephan3105

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Hallo CrankB,

der Mindestlohn in der Personaldienstleistungsbranche liegt:

E1: bei 9,23

E2: bei 9,85

Wenn Du jetzt mit 9,30 angestellt wirst, liegt das bereits über dem Mindestlohn der Personaldienstleistungsbranche.

Du hast Recht, es kommen bei Lohnsteuerklasse 1 netto ca. 1200 € raus und damit hast Du deinen monatlichen Nettoverdienst.

Ich persönlich bin aber der Meinung, dass man aufgrund der Vielseitigkeit in Zeitarbeitsfirmen eine menge lernen kann und damit für einen neuen Arbeitgeber umso wichtiger sein kann. Zusätzlich kann es sein, dass Dir die Arbeit sogar gefällt und du eine Übernahmemöglichkeit beim Kunden bekommt.

Eine Arbeitslosigkeit macht sich meiner Meinung nach nicht besonders gut im Lebenslauf, du zeigst mit einer Anstellung bei einem Personaldienstleister, dass Du arbeiten willst und Dir verschiedene Arbeitsschritte angeeignet hast.

ich drück Dir die Daumen

schöne Grüße stephan3105

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Hallo oxmox01,

das dürfen die nicht!

Die Zeitarbeitsfirma hat immer das Risiko, dass ein Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt (wenn das passiert, dass muss der Personaldienstleister für die Krankheit aufkommen) .

Im Tarifvertrag IGZ/ DGB steht dazu unter

§8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Punkt 1:

Wird der/die Arbeitnehmer/in durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn / sie ein Verschulden trifft, so hat er/sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von 6 Wochen (§3 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG).

Zusätzlich ist folgender Punkt zu beachten:

§8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Punkt 2:

Der erstmalige Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht nach 4 -wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Hoffentlich konnte ich helfen.

Schöne Grüße stephan3105

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Hallo lemington01,

ich gehe mal davon aus, dass Du dich in der 5. Woche bis zum Ablauf des 2. Beschäftigungsmonats befindest, dann ist die Kündigungsfrist soweit in Ordnung. Da Du dich dementsprechend noch in der Probezeit befindest, kann die Firma dich mit Frist von 1 Woche kündigen. Solltest Du jedoch das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen wollen und beim neuen Arbeitgeber klappt es nicht, gehst Du das Risiko ein, dass die Sachbearbeiter von der Arbeitsagentur mit einer Sanktion arbeiten würden. Es kann aber auch so laufen, dass alles klappt.

An deiner Stelle würde ich mir kündigen lassen (fristgerecht) und zusehen, dass alle Urlaubstage, Gutstunden (falls vorhanden), Restlohn (einschließlich einsatzfreier Zeiten ausbezahlt werden. Wichtig ist, dass die nicht einfach auf das Gutstundenkonto zugreifen dürfen und Dir die Stunden tatsächlich auszahlen müssen. Sollten die Dir fristlos kündigen, würde ich zum Arbeitsgericht gehen.

Ich drück Dir beim neuen Arbeitgeber die Daumen, dass alles klappt.

Schöne Grüsse stephan3105

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schreib dem Unternehmen folgendes:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fordere ich Sie auf mir unverzüglich die mir zustehende Arbeitsbescheinigung auszufüllen und zuzuschicken. Ich werde mir dafür den 27.09.2017 notieren.

Sollten Sie mir die Arbeitsbeschenigung bis zum genannten Datum zugeschickt haben, werde ich das Arbeitsamt informieren, dass Sie mir die Arbeitsbescheingung auf wiederholte Anfrage nicht ausstellen wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Sollte das nicht funktionieren muss das Arbeitsamt sich drum kümmern!

Wenn Du weitere Fragen hast, versuche ich gerne zu helfen.

schöne grüße stephan

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Hallo LittleLisa17,

der Arbeitgeber hat sowieso eine Frist von maximal 2 Wochen um die Arbeitsbescheinigung auszufüllen. Meiner Meinung nach würde es nicht viel Sinn ergeben die Bescheinigung unter Hochdruck anzufordern, da der Arbeitgeber da evtl. noch für Verzögerungen sorgen kann.

Ich würde die Arbeitsbescheinigung als Einwurfeinschreiben zuschicken und um schnellstmögliche Bearbeitung bitten.

Ich hätte gerne was anderes gesagt, wobei ich denke, dass Du dir damit nur selber Ärger machen würdest.

ich hoffe ich konnte helfen

schöne grüße stephan

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Hallo hannesbbb,

leider ist es so, dass die Fahrkosten (sofern nicht vorab im Arbeitsvertrag vereinbart) eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sind. das bedeutet, dass der Arbeitgeber leider nicht die Pflicht hat die Fahrkosten zu übernehmen.

Zum Thema Stunden:

Du führst doch Stundenzettel, die von Dir oder vom Entleihbetrieb ausgefüllt werden. Ich würde die Zeiten ganz genau nachhalten und sobald Du auf dem Arbeitsplatz bist gilt auch die produktive Arbeitszeit. Die Zeitarbeitsfirma kann nur die Stunden berechnen, die denen genannt werden. Behalte entweder den Durchschlag oder lass Dir eine Auflistung von dem Entleihbetrieb zukommen. Du kannst im Tarifvertrag unter

§ IV Wesentliche Arbeitsbedingungen;  Punkt 3 folgendes lesen: Der Arbeitgeber richtet für den Arbeitnehmer /in §3.2 des MTV ein Arbeitszeitkonto mit den dortaufgeführten Abwicklungsmodalitäten zur Auszahlung siehe Artikel III § 1 Nummer 8.

Um deine Frage zu beantworten: unter
§ IV Wesentliche Arbeitsbedingungen;Punkt 4 kannst Du zusätzlich folgendes nachlesen: An- und Auskleiden, Waschen, Frühstücks-, Mittags-, Kaffeepausen rechnen nicht als Arbeitszeit.

Arbeitskleidung:

Was für Arbeitskleidung wird denn gefordert? Wenn es sich um Sicherheitskleidung ist der Arbeitgeber auf jeden Fall in der Pflicht, die Arbeitskleidung (kostenlos) zur verfügung zu stellen. Siehe hierzu im Arbeitsvertrag unter

VII: Schutzausrüstung, Unfallverhütungsvorschriften, Schutz vor gesundheitlicher Einschränkung; Punkt 3: Die erforderliche Schutzausrüstung erhält der/ die Arbeitnehmer/ in vom Arbeitgeber und/ oder Entleiher zur Verfügung gestellt.

hoffentlich konnte ich ein wenig helfen

schöne grüße stephan

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Hallo BitteumHilfe92,

selbstverständlich kannst Du eine Kündigung schreiben und das Arbeitsverhältnis beenden. Was genau steht denn in dem Arbeitsvertrag unter §2? Wann wurde der Arbeitsvertrag denn unterschrieben?

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Hallo DasIstOk,

die Antworten vorab sind leider so nicht richtig, da sich jede Zeitarbeitsfirma in Deutschland an die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche halten muss. die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen dementsprechend erst nach bestehen der Probezeit!

Da Du schreibst, dass Du in einer Zeitarbeitsfirma bist, kann ich Dir nur den Rat geben mit einer Frist von 2 Tagen zu kündigen. Ich verstehe aber nicht wieso Du keinen Arbeitsvertrag hast.

Wenn Du herausfindest welchen Tarifvertrag die Zeitarbeitsfirma nutzt kannst Du dir die Kündigungsfristen sehr leicht raussuchen. Entweder die haben den IGZ oder den BZA Tarifvertrag.

Ich gehe davon aus, dass der BZA sich bei den Kündigungsfristen nicht so sehr unterscheidet. Man sollte da aber sicherheitshalber nochmal nachschauen.

Im IGZ/ DGB Tarifvertrag hast Du eine Probezeit für die ersten 6 Monate und in den ersten vier Wochen der Beschäftigung hast du eine Kündigungsfrist von 2 Tagen. ich greife hier nicht weiter vor, da Du ja in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung bist.

Ist ja nur so eine Frage nebenbei: hast Du mit der Firma denn eine Befristung besprochen? Hast Du einen Stundenlohn besprochen? Hast Du irgendwelche Unterlagen abgegeben? Haben die Deine Stammdaten? Haben die Deine Kontodaten? Fragen über Fragen.....

ich hoffe ich konnte helfen

schöne grüße stephan

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Hallo Jay611,

wenn es sich bei dabei um den IGZ/ DGb Tarifvertrag handelt, schaue mal im Vertrag unter

§3 Zustandekommen des Arbeitsvertrages; Punkt 2. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt dieser Vertrag als nicht zu Stande gekommen.

Die Kündigungsfrist heißt unter:

§4 Probezeit, Kündigungsfristen; Punkt 1. Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Die Kündiungsfrist beträgt während der ersten 4 Wochen der Beschäftigung zwei Arbeitstage, ab der fünften Woche bis zum Ablauf des zweiten Beschäftigungsmonats eine Woche, vom dritten Monat bis zum Beschäftigungsmonat zwei Wochen.

Das bedeutet, dass Du dir keine Sorgen machen musst. Ich würde der Fairness halber dem Disponenten Bescheid geben, damit er evtl. die Möglichkeit hat einen Ersatzmann aufzutreiben.

Du musst dementsprechend keine Kündigung schreiben.

Ich hoffe ich konnte helfen

schöne grüße stephan

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Hallo Charonmond,

leider ist das soweit richtig!

Es sieht leider so aus das die Personaldienstleister die Löhne immer zwischen dem 15. und 20. des Folgemonats auszahlen.

Normalerweise würde Dich ein relativ intelligenter Disponent auf den Umstand hinweisen, dass Du eine gewisse Zeit überbrücken musst.

Viele Zeitarbeitsfirmen arbeiten aber auch mit Vorschüssen damit man seine Unkosten decken kann.

Da Du am 28.09 angefangen hast ist es leider wirklich so, dass der Personaldienstleister den Zeitraum vom 28.09.-31.09. zum 20.10. berechnet hat und der Zeitraum vom 01.10.-31.10 wird dementsprechend zum 20.11. ausbezahlt.

weißt Du mit welchem Tarifvertrag die Zeitarbeitsfirma arbeitet? ich weiß, dass im IGZ-DGB Tarifvertrag vereinbart wurde, dass ein Vorschuss von 80% des Lohns vorab ausgezahlt werden kann, damit man seine laufenden Kosten decken kann. 

Ich bin nur ein wenig verwundert, dass Dich die Disponenten nicht auf den Umstand angesprochen haben.

ich hoffe, dass ich helfen konnte

schöne grüße stephan

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Hallo MrBlacksize1,

klar stehen einem die Überstunden zu, jedoch kannst Du nicht einfach entscheiden wann Du die Stunden nimmst. Das kann nur mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Ich habe nicht ganz verstanden warum die Firma gekündigt hat?

Es sieht auf jeden Fall so aus, dass die Firma Dir die Gutstunden und den Urlaub auszahlen muss wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ich würde die letzte Woche arbeiten gehen und dann alle Gutstunden und die Urlaubstage ausszahlen lassen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet.

Wenn das Arbeitsverhältnis dann endet, musst Du nur darauf achten, dass Du folgende Positionen auf der Abrechnung findest:

- Arbeitsstunden

- Gutstunden

- Urlaubsabgeltung 

Leider übersehen viele Leute, dass man Urlaubsabgeltung und Gutstunden bei der Firma ausgezahlt bekommen muss und das machen sich viele Personaldienstleister zu nutze und versuchen es einfach mal.

ich hoffe ich konnte helfen

schöne grüße stephan

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Hallo Annaberg,

die erste Frage ist ja was im AÜV (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) steht. Da sollte ein Punkt sein in dem vereinbart wurde, dass nach einem bestimmten Zeitraum Summe X als Übernahmeprovision zu zahlen ist. Ich denke jedoch, dass man nach 12 Monaten Einsatzdauer gut und gerne auf so eine Provision verzichten kann. An Deiner Stelle würde ich mal mit dem Personaldienstleister sprechen und fragen wie die das sehen. Zusätzlich muss man sich mit dem Arbeitnehmer einigen. 

Ich drück die Daumen.

schöne grüße stephan

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Hallo SuperB18,

das stimmt soweit, seit April gilt die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten aber.

Es gibt Betriebs- oder Dienstvereinbarungen in Betrieben, die nicht tarifgebunden sind in denen eine Höchstüberlassungsdauer von bis zu 24 Monaten vereinbart werden kann.

Ich würde vorschlagen, dass man sich die neue AÜG Reform 2017 dazu nimmt und selber nochmal nachliest, da es wirklich ein sehr Umfangreiches Thema ist

ich hoffe ich konnte ein wenig helfen

schöne grüße stephan

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Hallo Letmeknowplease,

wenn Du im August wegen einer AU für 2 Tage erkrankt bist, dann muss die Zeitarbeitsfirma die Entgeltfortzahlung für die beiden Tage zum 20.09.2017 berücksichtigen!

Da die Zeitarbeitsfirma jetzt sagt, dass die keine AU vorliegen haben, würde ich fragen, was die denn stattdessen als Fehlzeit eingebucht haben und würde denen Nachweislich eine Kopie der AU-Bescheinigung reinreichen. Mit fristsetzung bis zum 20.10.2017, da die dann keine Ausrede haben, dass die es bis dahin nicht realisieren können.

Tut mir Leid, dass Du solch schlechte Erfahrungen mit Zeitarbeitsfirmen gemacht hast.

ich hoffe ich konnte helfen

schöne grüße stephan

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Hallo Letmeknowplease,

die Gutstunden werden mit der letzten Lohnabrechnung berücksichtigt. Du musst nur dran denken, dass auch (falls noch nicht genommen) auch Urlaubsanspruch besteht.

Ich gehe jetzt mal von der Entgeltstufe 1 (Hilfsarbeiter ohne besondere Qualifikation) aus:

Gutstunden: Gutstunden 31 * 9,23 €, die Dir zustehen.

Urlaubsanspruch: du schreibst, dass Du in einer fast 3-monatigen Beschäftigung gearbeitet hast, dass bedeutet, dass Du einen Urlaubsanspruch von 3,32 Tagen hast. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wärend der Probezeit reduziert sich der Urlaubsanspruch von 2 Tagen pro Monat auf 1,66 Tagen pro Monat.

Auf jeden Fall musst du darauf achten, dass der Arbeitgeber nicht einfach auf die Gutstunden zugreift, da er ohne Deine Zustimmung nicht einfach über die Stunden verfügen darf. Ich würde nichts unterschreiben oder eine Zugeständnis machen, dass man die Gutstunden für die restliche Zeit der Beschäftigung nutzen darf dann muss der Arbeitgeber die produtkiven Arbeitsstunden, die Gutstunden und den Urlaubsanspruch auszahlen.

ich hoffe ich konnte helfen

schöne grüße stephan

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Hallo Paska22,

diese Frage hatte ich ja bereits beantwortet ;-)

Schöne Grüsse

Hallo Paska22

wenn sie länger als drei Monate an einen Einsatzbetrieb verliehen
sind, dürfen Leiharbeiter auch dort den Betriebsrat mitwählen. Das
ergibt sich aus § 7 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass die Auskunft des
Arbeitgebers zu beschäftigten Leiharbeitern vollständig ist. Und er muss
diese natürlich auf die Wählerliste setzen. Entscheidend ist dabei
nicht, wie lange der Leiharbeiter zur Zeit der Betriebsratswahl schon
tatsächlich im Entleihbetrieb gearbeitet hat. Vielmehr kommt es auf die
vorgesehene Beschäftigungsdauer an.

Ein Leiharbeiter ist also bei einer vorgesehenen Entleihzeit von vier
Monaten schon in seiner ersten tatsächlichen Einsatzwoche
wahlberechtigt.

Andererseits sind zwei Leiharbeiter, die zwar hintereinander auf
demselben Arbeitsplatz arbeiten, jeweils aber nur zwei Monate lang,
nicht wahlberechtigt, da die Wahlberechtigung ein personenbezogenes
Recht ist. Dem zweiten Leiharbeiter wird also die Beschäftigungszeit
seines Vorgängers nicht angerechnet.

Auch bei der Bestimmung der Größe des zu wählenden Betriebsrates
zählen Leiharbeiter mit, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden.

Ich hoffe ich konnte soweit helfen.

Schöne Grüsse Stephan

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Hallo NewLifeUp,

meiner Meinung nach geht das überhaupt nicht. Es sieht ja so aus, dass ein Bewerber sich so gut wie möglich verkaufen will um den Job zu bekommen. Die Firma muss sich jedoch auch verkaufen, damit die einen neuen guten Mitarbeiter erhält und sich auf ihn verlassen kann. Ich finde es Merkwürdig, wenn ein Disponent nicht respektvoll mit den Mitarbeitern umgeht und sich auf diese Art und Weise den zukünftigen Mitarbeitern gegenüber verhält. Man kann daran genaus sehen wohin die Reise gehen wird. Ich denke, Dein Kumpel wird da nicht glücklich werden. Ich würde empfehlen, dass er sich eine andere Firma sucht. Die Kündigung (egal von welcher Seite) ist damit ja schon vorprogrammiert.

Schöne Grüße stephan

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Hallo Charonmond,

in erster Linie sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet Tätigkeiten auf ein Belastungsniveau hin einzuschätzen. Zusätzlich muss der Personaldisponent/ die Personaldisponentin eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz erstellen und diese mit der Fachkraft für Arbeittssicherheit durchsprechen.

Dabei sind genaue Angaben über die richtige Handhabung von schweren
Gütern und Hilfsmitteln zu vermitteln. Wird die Lastenhandhabung nicht richtig angegangen, drohen schwere Gesundheitsschäden.

So steht es in § 4 LasthandhabV festgeschrieben. Entsprechend muss eine Betriebsanweisung die vorhandenen Gefährdungen sowie Schutz­maßnahmen, Verhaltensregeln und Informationen zur Ersten Hilfe auflisten.

Hält sich eine verantwortliche Person nicht an die Verordnung und gefährdet die Sicherheit von Angestellten, so drohen im Sinne des Arbeits­schutzgesetzes jedoch nicht nur Strafen durch die Behörden. Beschäftigte sind hier die wahren Leidtragenden.

Die Missachtung der Lasthandhabungs­verordnung kann unter anderem folgende

Gesundheitsschädigungen auslösen:

Überbelastete Bandscheiben

Quetschungen und Stauchungen

Chronische Veränderungen der Lenden- oder Halswirbelsäule

Arthrose (im Knie, in der Hüfte usw.)

Um es kurz zu machen, würde ich den / die zuständige Personaldisponent/ in ansprechen und fragen ob es für den Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gibt. Zusätzlich ist die Zeitarbeitfirma dazu verpflichtet, für Tragehilfsmittel zu sorgen, damit, die Arbeit so leicht wie Möglich verrichtet werden kann und damit keine Schäden entstehen können.

Ich hoffe ich konnte helfen.

schöne grüße stephan

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Hallo Weltschau,

man kann leider nie genau sagen, welche Zeitarbeitsfirma gut ist und
welche Zeitarbeitsfirma nicht gut ist. Kommst du mit einem Disponenten/
einer Disponentin sehr gut klar, bist du automatisch zufriedener, als
wenn Du einen Holzkopf als Personalentscheider vor Dir hast. Es ist
meines erachtens reine Glücksache. Auf jeden Fall würde ich versuchen
eine Zeitarbeitsfirma zu finden, die auf ein Gutstundenkonto/ Zeitkonto
verzichtet.

Ich drück Dir die Daumen.

Schöne Grüsse Stephan

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