Da ja hier explizit auch die physikalischen Grundlagen gefragt waren:

Die Berechnung im Rettungsdienst erfolgt unter der Annahme, dass sich Sauerstoff bis 200 bar als ideals Gas verhält. 

Nun wird die thermische Zustandsgleichung idealer Gase benötigt.Diese lautet:

p*V = n*R*T

mit p: Druck, V: Volumen, n: Stoffmenge, R: "spezifische Gaskonstante" (nicht ganz richtig, aber im weiteren nicht von Bedeutung) und T: Temperatur

Nun haben wir zwei Zustände:

  • 1. Zustand: in der Flasche
  • 2. Zustand: ausserhalb der Flasche

Das ausgedrückt mit der idealen Gasgleichung:

p1*V1=n1*R1*T1 und

p2*V2=n2*R2*T2

Jetzt kommen die "Tricks" zur Berechnung:

  • n1 = n2: Beim Austritt aus der Flasche "reagiert" der Sauerstoff nicht, die Stoffmenge bleibt also gleich. 
  • R1 = R2: Es handelt sich um den selben Stoff, also verändert sich diese Konstante auch nicht.
  • T1=T2: Wir gehen von einer isothermen expansion aus. 
  • Die Temperatur ändert sich also nicht. Auch das Abkühlen beim Austritt wird nicht berücksichtigt. 


Jetzt noch etwas Mathematik:

Wenn a = b und a=c dann ist auch b = c


Wir kommen also zu unserer Gleichung zur Berechnung:

p1*V1 = p2*V2

Was wir nun wissen wollen ist also, wie viele "Liter" aus der Flasche kommen. Die Gleichung muss also nach V2 umgestellt werden:

V2 = (p1*V1) / p2

Diese Formel wird den meisten etwas fremd sein. Zumindest wenn man nicht in der hochalpinen oder Luftrettung tätig ist. 

In den meisten Rettungsdiensten entspricht der Umgebungsdruck ca. 1 bar also ist p2 = 1 bar (wenn in bar gerechnet) und "fällt weg".

Bei Berechnung mit 1bar Umgebungsdruck ergibt sich 

also: V2=p1*V1 oder: 

Flaschendruck (in bar) * Flaschenvolumen = Volumen an Sauerstoff, der appliziert werden kann.

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In aller Kürze:
  • Betriebssanitäter beschreibt keine Ausbildung sondern eine in manchen Betrieben durch den Arbeitsschutz geforderte Funktion mit einer bestimmten Qualifikation. Es handelt sich also nicht um einen Ausbildungsberuf.
  • Ob ein Rettungssanitäter/ Notfallsanitäter direkt als Betriebssanitäter tätig werden kann ist nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich kann ein Einsatzfähigkeit eines Notfallsanitäters als Betriebssanitäter aber angenommen werden.

Etwas länger und detaillierter:

Ausbildungsberuf ja oder nein ?

Grundsätzlich gibt es nur eine "Berufsausbildung" im Rettungsdienst, den Notfallsanitäter. Die weiteren Qualifikationsstufen im Rettungsdienst wie Rettungshelfer und Rettungssanitäter entsprechen grundsätzlich nicht den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes. Der Rettungshelfer und Rettungssanitäter ist aber durchaus in manchen Bundesländern per Landesgesetz oder Landesverordnung reguliert und mit einer staatlichen Prüfung versehen.

Anders als im Bereich Rettungsdienst ist der Betriebssanitäter nicht grundsätzlich als "Haupttätigkeit" angelegt. Durch Regelungen des Arbeitsschutzes werden in machen Betrieben besondere Anforderungen an den Schutz der Mitarbeiter gestellt. So werden in Betrieben mit

  • mehr als 1500 anwesenden Versicherten
  • mehr als 250 anwesenden Versicherten,
  • wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordert,
  • mehr als 100 anwesende Versicherte auf Baustellen. 

ein Betriebssanitäter gefordert. (DGUV 1 §27)

Diese Betriebssanitäter müssen eine Ausbildung gemäß den Vorgaben der Berufsgenossenschaften abgeschlossen haben.

Also unterscheidet sich sowohl die Grundlage der Tätigkeit. "Rettungsdienst:" Notfallrettung & Krankentransport als staatliche Aufgabe der allgemeinen Gesundheitsführsorge. Betriebssanitäter: Besonderer Betrieblicher Gesundheitsschutz

Als auch die "Ausbildungsgrundlagen". Im Rettungsdienst gibt es einen Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz (Notfallsanitäter) und in den Landesrettungsdienstgesetzen festgelegt Qualifikationen mit teils landesrechtlichen "Ausbildungswegen", welche jedoch nicht BBiG entsprechen.(Rettungshelfer/Rettungssanitäter). Die Qualifikation Betriebssanitäter ist durch die Berufsgenossenschaften reglementiert.

Notfallsanitäter oder RS als Betriebssanitäter ?

Wenn eine Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben ist, ist auch der Einsatz direkt möglich. Die Betriebssanitäterausbildung gliedert sich in einen

Grund- und einen Aufbaulehrgang. 


Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung. (DGUV 1 §27 Abs. 4)

Bei der Gleichwertigkeit des Aufbaulehrgangs hilft ein Blick ins Curriculum/ die Ausbildungsinhalte. (BGI / GUV-I 509 http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-509.pdf       ab Seite 101   oder auch  Anhang zur BGG/GUV-G 949)

•Die Aufgaben des Betriebssanitäters nach Unfallverhütungsvorschrift•Gesetzliche Unfallversicherung•Rechtsgrundlagen der betrieblichen Ersten Hilfe•Situationsangepasste Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen•Hilfe bei Unfällen mit Gefahrstoffen•Hygiene im Betrieb•Umgang mit Geräten und Material im betrieblichen Sanitätsdienst•Praxistraining Lebensrettende Maßnahmen•Praxistraining Fallbeispiele


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