Macht es Sinn, meine Hausverwaltung zu verklagen, wenn Sanierungsmassnahmen inkompetent bzw. grob fahrlässig durchgeführt werden?

Hallo allerseits, ich habe ein etwas komplexeres Problem und versuche nun, soviele Informationen wie möglich zu sammeln, um mir ein besseres Bild bezüglich des weiteren Vorgehens zu verschaffen. Vor 2 Jahren habe ich von meiner Großmutter ein Haus vererbt bekommen. Es ist aus den 60ern mit einer Ladenzeile im EG, 4 Etagen mit Gewerbe und 2 Whgen im 5. Stock. 2 Etagen à 200 m² stehen seit Jahren leer und sind stark sanierungsbedürftig. Ebenso der Lift, es ist noch das Original gewesen, und war durch (mittlerweile ausgetauscht). Wegen der Erbauseinandersetzung hat es bis letztes Jahr Juni gedauert, dann wurde das Haus auf mich umgeschrieben, und ich habe mir eine bekannte und (wie ich dachte) kompetente Hausverwaltung gesucht. Da Gewerbe schwer zu vermieten ist (seit Jahren auch wegen des schlechten Zustand trotz hervorragender Lage keine Mieter gefunden), habe ich beschlossen die beiden Einheiten in 4 Whgen umbauen zu lassen. Dafür musste ich nach Kalkulation der HV einen Kredit in Höhe von 180.000,- € (60.000,00 je für Fahrstuhl und die 2 Einheiten) plus 5.000,- € Puffer aufnehmen. Den Kreditvertrag habe ich Anfang März unterzeichnet, auch wenn die Bank gerne noch eine etwas detailliertere Kostenaufstellung wollte. Es hat ewig gedauert, bis die HV das vorzeigen konnte ("Wir warten immer noch auf die Kostenvoranschläge", hiess es im April). Nicht ganz so lange hat es gedauert, bis sie mir mitteilten, dass die Baukosten ca. 35.000,- bis 40.000,- teurer werden würden als geplant, da es statt der angenommenen 4 Versorgungsstränge nur 2 gab. Nach einigem Abwägen mit der HV, habe ich mich entschieden, den Fahrstuhl privat zu tragen, und statt der 4 Wohnungen erst einmal 3 fertig zumachen (die 4. wird nur vorbereitet, um dann nächstes Jahr ausgebaut zu werden). Ich brauche dafür die Mieteinnahmen, zumal diverse Mieten gemindert waren (Fahrstuhl, Zustand Treppenhaus, dann noch Baulärm). Die 3 Whgen sollen zum Spätsommer, ev. früher in die Vermietung gehen. Im Nachhinein passt hier schon was nicht - die Einsparung von den 60.000,- für den Fahrstuhl sollten doch die Mehrkosten wegen der Versorgungsstränge locker abdecken, ohne dass eine Whg aufgeschoben wird? Vor 3 Wochen kam nun eine Email der HV, Glückwunsch der Bauantrag zur Nutzungsänderung ist durch! Leider kommen aber ca. 75.000,- bis 80.000,- wg der Brandschutzmassnahmen dazu. Ich wurde zu einem Gespräch am 20.8. eingeladen, zu dem auch der Chef kommen würde. Ich solle aber nicht versuchen, noch Geld aufzutreiben, da der Kredit für die ZWEI Whgen bis dahin noch reichen würde. Ich bin sprachlos. Nun ist am Donnerstag der Termin, ich bin Laie, habe aber zumindest rausbekommen, dass die HV wahrscheinlich erst für die 3. Leistungsstufe einen Architekten herangeholt hat, eine Strafe wegen zu frühen Baubeginns gezahlt hat und ich nun locker über 100.000,- Mehrkosten habe, sowie statt 4 Whgen nur 2 - da also nochmal eine Menge Geld nötig sein wird. Ist das alles rechtens so? Ich danke euch im voraus

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Ganz ehrlich: Nein, weil Du dir ein Mitverschulden anrechnen lassen musst. Der Prozess wird zudem Jahre dauern. 

Wenn man Laie ist, verkauft man ein solches Haus. Vor Gericht zählt Laienhaftigkeit  nicht. Die HVW ist vielleicht nicht die Beste, allerdings sind Sanierungen ein sehr komplexes Thema und da sollten nur Profis ran.

 Besser Du holst Dir einen Architekten, Bauleiter Projektleiter und deckelst die Ausgaben. Grundsätzlich sind Deine Lösungsansätze ganz richtig, nur ist die Komplexität hier nicht darstellbar. Viel Glück

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Bei allem Respekt: Mich erschrecken hier die Antworten/Kommentare von Vielen, die nicht den blassen Schimmer von Immobilienkaufverträgen haben!

Ihr habt einen Kaufvertrag beim Notar beurkundet? Dort steht Alles drin, es sollte hoffentlich auch die Zwangsvollstreckungsunterwerfung zur Zahlung des Kaufpreises enthalten sein. Du lässt Dir vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung geben und kannst gleich zum Gerichtsvollzieher.

Wenn nicht, vom Kaufvertrag nach dem Setzen der im Kaufvertrag vereinbarten Frist vom Vertrag zurücktreten.

Wenn Fragen, bitte per PN. DerHans kennt sich da auch aus.

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Also für eine Monatsmiete (die man im Voraus zahlen soll) und die Kaution ist der Verdacht nicht unberechtigt, dass es sich um Betrüger handeln könnte. Junkies, die jemanden "abziehen" wollen. Für echte Betrügerbanden ist die Marge zu gering.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit eines schlicht ungebildeten Rechten, oder einer Rechten, die zudem auch noch dumm genug so eine Anzeige aufzugeben.

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Theoretisch kannst Du das Kabel kappen, ob es der Nachbarschaft dienlich ist, wage ich zu bezweifeln. Bitte gucke ins Baulastenverzeichnis, vielleicht steht es dort, wurde aber nicht ins Grundbuch übertragen.

Aber es geht nicht zu eruieren, wer "Schuld" trägt, sondern wie das schnellstmöglich gelöst werden kann. Den Nachbar abklemmen wäre fies.

Er sol seine Papiere rausholen, er lässt schnell ein neues Kabel ziehen und ihr vergleicht Euch. Ursachenforschung kann man immer noch betreiben.

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Das ist Kokolores, die Eigentümerechte und damit verbundene Steuerrechte haben nichts mit der Auflassungsvormerkung zu tun. Sie steht mit im Kaufvertrag, wenn dann die Eigentumsübertragung nur auf ihn läuft, ist Sie aus dem Kaufvertrag ausgestiegen.

Das ist aber was die Grunderwerbssteuer betrifft völlig egal, weil die nach dem Kaufpreis berechnet und somit komplett fällig wird. Wenn der Anteil später übertragen wird, hat er die 100% der Steuer schon bezahlt. Er kann Ihr immer einen Teil überlassen, verheiratet oder nicht. Man spart hier Schenkungssteuer, wenn Sie verheiratet sein sollten, aber keine Grunderwerbssteuer.

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Ganz einfach, Du gehst zu einem Notar und gibst ihm das Mandat und er zieht einen Grundbuchauszug.

Es gibt auch 2 Dinge, die ich entweder nicht richtig verstehe oder die so nicht stimmen können: Dein Onkel ist Miteigentümer, also kriegt er auch sofort einen Grundbuchauszug. Und welchen Grund soll er haben, dass er keinen Auszug will? Vielleicht weil er gar nicht Eigentümer ist und nicht im Grundbuch steht...?

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Nießbrauch bedeutet, dass Du eine Sache nutzen darfst, auch wenn dir die Sache nicht gehört.

Deine Eltern kaufen eine Wohnung und sind Eigentümer der Wohnung. Du aber wohnst in der Wohnung - und man kann Dich nicht rauswerfen, oder vermietest die Wohnung sogar. Die Miete steht dir zu.

Bei einen Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung, das Recht der Verfügung bleibt beim Eigentümer. Er kann die Wohnung verkaufen, das Recht an der Nutzung der Wohnung verbleibt bei dir.

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Der Kaufpreis ist ja vertragswesentlich, natürlich kann dieser verhandelt werden. Vorraussetzung ist, der Verkäufer lässt das auch zu. Aber er will ja verkaufen.

Wenn es eine 14-tägige Wartefrist gibt, es der Verkäufer eine Gesellschaft. Der Vorgang, dass Du den Vertragsentwurf bekommst, ist vollkommen normal. Änderungswünsche im Kaufvertrag auch, selbst wenn der Inhalt an sich meist gleich bleibt.

Ihr solltet Euch über den Kaufpreis vorher einigen, in der Beurkundung ist das immer doof.

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Nein, ein solches Verzeichnis oder so eine Art Sammlung gibt es nicht, da es keine Meldepflicht für Leerstände gibt und Häuser im Privateigentum sind, ist es Sache der Eigentümer, was sie damit anstellen. Wie groß soll den das Investment sein? Was hast du Dir vorgestellt?

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Ein Makler soll ein Dritter sein, es kann und darf auch der Enkel. Seine eigene Immobilien vermakeln läuft gesetzlich nicht.

Sichern kann er seine Courtage über einen Maklerklausel im Kaufvertrag, die muss natürlich richtig formuliert sein. Über die andern Mindestgrundlagen des Nachweis- und Vermittlungsangebotes lasse ich mich im Einzelnen jetzt nicht aus, gehe davon aus, dass das klar ist, sprich: was Alles im Expose enthalten sein muss.

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Es gibt kein typischen Mängel, vor allem bei einem Haus das 100 Jahre alt ist, kann Alles mögliche sein, vor Allem wenn Holz & Feuchtigkeit eine Rolle spielen. Wenn Dir die Möglichkeit zur Einschätzung fehlt, hilft nur ein Gutachter.

Zu Komplex, zu viele Details, von der neu zu machenden Vertikalsperre, Heizung, Putz, Mauerwerk, Gebälk, Dach bis zu Fehlern bei der letzten Renovierung.

Aber Eins ist sicher im Altbau: Immer für Überraschungen gut (Reserven einplanen)!

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Es ist immer schwierig in Foren Grundlagen für Referate zunerfragen, weil es den Rahmen sprengt und Ihr selber recherchieren sollt. Im Groben: Wertpapiere sind Schulden, Aktien sind Anteile.

"Immobilienaktien" sind Anteile an Firmen, die In Immobilien investieren, sogenannte REITs. Im Prinzip ein fachlich orientierter Markt, wie z.B. Technik-Aktien, und haben Ihren eigenen Handelsplatz DIMAX.

Jetzt bist Du dran ;-)

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Wenn in einem Testament nichts anderes vereinbart wurde, erbst Du die Ehefrau zu zu 1/2 neben den Eltern und darüber hinaus zu 1/4 als Zugewinn. Die Eltern würden im Falle seines frühzeitigeren Ablebens auch zu 1/4 erben.

Das mit dem Wohnrecht ist so eine Sache. Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, bleibt es bis zum Tode des Rechtsinhabers bestehen. Ist es nur vertraglich vereinbart, gilt es nur solange die Vertragspartner leben.

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Bei guter Bonität geben die Banken eine Immobilienfinanzierung auch bei 10- 15% EK, die Rate ist höher und der Risikoaufschlag auch. Was keine große Rolle spielt, wenn die monatlichen Raten zu stemmen sind. Kredite sind ja dafür da, wenn Mutter & Vatern einem eben nicht eine Schubkarre voll Geld ins Wohnzimmer stellen können.

Was immer wieder weggelassen wird, ist die Wertsteigerung einer Immobile und dass sich die Miete in den nächsten Jahren und Jahrzehnten entsprechend erhöhen wird.

Grundsätzlich: Je mehr EK, ums so besser, KFW-Darlehen und ggf Förderungen (je nach Bundesland) bitte mit berücksichten, dann wird es klappen

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Es kommt zum Einen auf den Verwalter an. Da WEG's immer nur den Billigsten haben wollen, wundert man sich später darüber, dass viele Einzelposten auf einemal eine Gebühr verlangen.

Was allerdings die Umstellung auf SEPA gilt, gehört meines Erachtens zum Geschäftsbetrieb einer Hausverwaltung.

Nun kann es sein, dass die von Dir erwähnten Gebühren einzelne Wohneinheiten betreffen, dass würde aber ach nur die jeweiligen Eigentümer treffen

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Makler schalten sich manchmal ein, weil sie entweder das Objekt "gegrabbt" haben, oder weil der Eigentümer selbst verkaufen will, um der Zwangsversteigerung zuvor zu kommen. Also ist es auch gut möglich, dass der Makler ein besseren Kontakt hat und Besichtigungen ermöglicht und natürlich kann man dann auch an der ZV vorbei (nicht ganz korrekt ausgedrückt) kaufen. Natürlich will er dafür eine Provision haben.

Wenn der Makler das Objekt nur gegrabbt hat, kannste auch zum AG gehen

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Nein, kann man so nicht sagen. Das ist ein eher typischer Buchwert von Bänkern gem. Bedienungsanleitung, ob es dej Marktwert wiederspiegelt sei dahingestellt. Es kommt auf die Miete, den Zustand der Wohnung, letzte Mietanpassung und ob es der Erst-Verkauf nach Teilung ist, an.

Wenn z.B. der Käufer auf Eigenbedarf gehen kann, sind 30% keinesfalls gerechtfertig. vielleicht 5-10% für ein etwaiges Prozessrisiko und den Aufwand. Aber selbst dies könntet ihr durch eine großzügige Mietaufhebungsvereinbarung abfangen.

Ich empfehle da dringend nachzuhaken ..

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Der Richter hat. so wie ich es verstehe, noch einen salomonischen Weg vorgeschlagen: 1. Eigenbedarf ist rechtes 2. Der Vergleich bedeutet, dass jeder seine Anwaltskosten, und die Gerichtskosten gedrittelt werden, sprich: Du musst im Falle einer Verurteilung sonst Alles zahlen, deinen Anwalt, den gegnerischen Anwalt und die Gerichtskosten 3. Du erhältst noch etwas Geld dazu

Sehr nett, wenn der Vermieter zustimmt: Angebot annehmen. Die 20 Jahre Mietzeit spielen keine Rolle.

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Von der Sache her ist die Angelegenheit erledigt. Die Verlosung wurde beschlossen und durchgeführt mit allen Chancen und Risiken., die allen bekannt waren und zu denen man sich hätte schon länger äussern können, Sich hinterher zu beschweren geht leider nicht. Das wäre fast einem sogenannten Motivirrtum unterzuordnen.

Versuchen kannst Du es natürlich per Eingabe bei der WEG-Versammlung ..... Wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...

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Als Mieter ändert sich für Dich erstmal nichts. Du zahlst an Deinen Vermieter oder Deine Hausverwaltung. Es ist auch möglich, dass sich der Zahlungsempfänger trotz Eigentümerwechsels nicht ändert.

Irgendwann kriegst Du Nachricht.

Deine anderen Fragen beziehen sich auf den Kaufvertrag zw. Käufer und Verkäufer. Reihenfolge im Groben: Kaufvertrag - Auflassungsvormerkung - Zahlungs Kaufpreis - Löschung Vormerkung - Eintragung Eigentümer.

Sprich: es kommt auf den vereinbarten Nutzen-Lastenwechsel an, nach Zahlung des Kaufpreises und Eigentumsumschreibung. Nur auf Grundlage der Vormerkung im Nomalfall nicht.

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