Antwort
Nein, darf man nicht.
In manchen Bundesländern darf der Grundstückseigentümer Fallen für Raubzeug aufstellen. Was nicht für Tauben greift. Sollte es sich beim eigenen Grundstück zudem um ein Flurstück in einem Wohngebiet handeln, wäre auch die Jagd generell nicht erlaubt, siehe befriedeter Bezirk.