Es kommt sehr darauf an wo Du wohnst- ist die Hühnerhaltung ortsüblich (z.B. Dorfgebiet, Ort mit unter 1000 EW, sehr ländlich, viel Landwirtschaft, etc.) dann ist der Hahn, egal wann und egal wie laut, als ortsüblich gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch 906 (2) zu dulden.

Ist die Hühnerhaltung nicht ortsüblich, dann kommt es darauf an, wieviel Dezibel noch bei euch ankommen.

Nachts (22-6 Uhr) sind das in Allg. Wohngebieten 60 dB und in Mischgebieten 65 dB bei euch im Schlafzimmer gemessen. -das Hahnenkrähen zählt zu Einzelschallereignissen und die dürfen lauter sein, sonst könnte man ja auch jede zugeschlagene Autotür verklagen.

Liegt die gemessene Lautstärke also unter diesen Werten, ist es ebenfalls gemäß BGB 906 (1) als unwesentlicher Lärm zu dulden.

Das würde ich vorher checken, da man ansonsten jede Klage verliert.

Unser Kläger musste dies im Mischgebiet leider auch feststellen, nachdem er 3.000€ beim Gericht für den Gutachter hinterlegen musste.

Auch zieht sich so ein Verfahren 2-3 Jahre, in der Zeit muss man den Hahn eh weiter hören und vielleicht gewöhnt man sich dann schon daran, denn Hahnenkrähen ist positiver Lärm und kann gem. Studien nicht krank machen, sondern man kann sich daran gewöhnen.

Wir lassen dennoch unsere Schar erst um 8.00 Uhr aus dem neuen gemauerten Stall., so dass der Beschwerer nichts hört- er klagte dennoch gegen das Krähen am Tag🙄🤪

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