Hallo
Also da muss man einiges auseinander dividieren.
Mieter eines Geschäfts kann er nicht sein sondern nur Mieter der Lokalität, Gebäudes usw. Das ist er als Einzelunternehmer persönlich und natürlich wenn er derjenige ist der das Gewerbe auf seinen Namen gemeldet hat.
Da er Vollhafter ist gibt es keinen Unterschied zwischen privatem und geschäftlichem Vermögen oder auch Schulden. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist hier ein Antrag auf Privatinsolvenz möglich.
Er ist nicht Hauptmieter im rechtlichen Sinne er ist MIETER der Sache wenn er den Mietvertrag geschlossen hat
Hat oder hatte er die Erlaubnis unterzuvermieten, hat wiederum er ein Mietverhältnis mit dem Untermieter. Das hat aber dann nichts mit dem Gewerbe oder dem Mieter zu tun.
Hat der Untermieter das Gewerbe unter dem Mieter als Strohmann ausgeübt, steht dafür der Gewerbe-träger (Mieter) gewerblich gerade. Das Unternehmen muss ja irgend etwas an Bewegungen gehabt haben. Das kann dann ja gewerblich und finanztechnisch nur der Gewerbeschein Inhaber gemeldet haben. Finanzamt, Konten, Kommune....usw)
Offiziell kann er das natürlich nie zugeben sonst hat er schon den Staatsanwalt am Hals. Also muss er für die Geschäfte seines Kumpels dem er sein Gewerbe vermietet hat (was rechtlich ja nicht geht) gerade stehen als ob er die Geschäfte gemacht hätte. Seinen Untermieter darf er da überhaupt nicht erwähnen sonst hat es Ihn schon am Kragen.
Eine GbR hat er nicht gemeldet auch keine Kg oder OHG oder sonstige Gesellschaft mit einem Weiteren. Dann bleibt nur noch Angestellter als Ausrede. Mit der Folge empfindlicher Strafen wegen Nichtanmeldung (schwarzarbeit) die SVers. klopft an ....usw.
Unterm Strich muss er alles auf seine Kappe nehmen und schweigen.
Privatinsolvenz kann er beantragen. (Bei einem Gläubiger relativ einfach)
Die Variante dass der Gläubiger Insolvenzantrag stellt ist sehr mit Vorsicht zu genießen.
Die Drohung damit erfüllt den Tatbestand der Nötigung wenn nicht ganz vorsichtig formuliert wird (Bsp. ".....ziehen wir in Erwägung vorbehaltlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu prüfen....") Das wäre rechtssicher.
Bei mehreren Gläubigern kann ein Antrag auf Bösgläubigkeit dazu führen dass Zahlungen angefochten werden vom Insolvenzverwalter.
Dann noch die Haftung für Verfahrens und Anwaltskosten....
Also alles in Allem besser nicht.
Geht der Schuldner jedoch in Privatinsolvenz und legt ein ausreichendes Angebot dem Gericht vor das angenommen wird. Muss die Quote auch über die Regelzeit hinweg erfüllt werden.
Wenn noch Fragen sind frag mich ruhig direkt
Gruß