"Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind."

LMHV § 3 Allgemeine Hygieneanforderungen

Nichtverkaufte Backwaren werden üblicherweise noch mehrere Tage angeboten, da ihre Produktion eine Investition darstellt die ansonsten als Verlust verbucht werden müsste. Insofern die Erzeugnisse richtig gelagert werden ist das gesundheitlich unbedenklich und verstößt so nicht gegen die "Lebensmittel-Hygieneverordnung".

Werden die Lebensmittel allerdings durch, sich eventuell auf Bodenflächen befindlichen, Verschmutzungen oder Mikroorganismen kontaminiert so liegt ein Verstoß vor, der potenziell zu rechtlichen Konsequenzen in Form von Geldbußen oder des Entzuges der Gewerbegenehmigung führen kann.

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