![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Nein, dies geht ganz schwer.
Nichtleistung i.S.d. § 275 BGB wäre einer der einzigen Gründe, jedoch hast du die Darlegungs- und Beweislast. Und das ist sehr kompliziert.
Der Rücktritt von einem Vertrag, also der § 323 BGB ist immer an Leistungsstörungen gebunden, ohne eine solche evidente Leistungsstörung kommst du nicht raus, selbst mit einer ist Aufwand/Nutzen zu hoch.