Vorgeschichte: Bestellkarte geprüft, nix gefunden, für 2.99 bestellt. Bezahlt. Dann die Abosendungen... Zwei Briefe geschrieben. Hier der Dritte:
An den xxxxx Verlag Liebe Mitarbeiter des xxxxx-Verlages,
so wie ich die Sache sehe, haben Sie sowohl mit dem Lesen Ihrer eigenen Schriftstücke, als auch mit meinem letzten Brief an Sie, gewisse Schwierigkeiten. Aus diesem Grund möchte ich Ihnen die Situation noch einmal erklären. Und da ich weiß, dass dieser Brief auf dem Schreibtisch eines, nennen wir es „Vorgesetzten“ landen wird, bereitet es mir sogar ein gewisses Maß an Freude ihn zu schreiben.
Warum Vorgesetzter? Ganz einfach. Weil niemand gerne Fehler macht. Und da ich den gesamten Schriftverkehr zwischen Ihnen und mir im Internet posten werde, kann ich mir vorstellen, dass Sie sich jetzt aber ganz genau überlegen, wie Sie am Besten reagieren werden.
Sie arbeiten mit Angst und Druck, den Sie auf ahnungslose Mamis und Papis ausüben, durch Mahnungen und „letzte“ Mahnungen, etc., aber da muß ich Ihnen sagen, dass Sie mich mit sowas nicht schocken können. Googlen Sie mal Ihren Firmennamen, da sieht man direkt, wie seriös Sie sind.
So, aber jetzt zum Eigentlichen: Ihnen sind da ein paar kleine Fehler, und ein paar dumme Fehler und ein paar böse Fehler unterlaufen:
Der Erste ist, dass Sie geschrieben haben, dass auf dem Bestellbon steht, das es sich um ein Abonnement handelt. Das ist schlichtweg falsch. Und eine Lüge von Ihnen, um mich zu verunsichern. Netter Trick. Hat nicht funktioniert.
Zweiter Fehler: Sie haben geschrieben, dass ich das Abonnement gekündigt habe. Auch das ist so nicht richtig. Bei der 2. Abosendung an mich habe ich die Annahme verweigert, und ich habe Ihnen schriftlich mitgeteilt, das nie eine Abonnement bestanden hat. Was auch im juritischen Sinne ein himmelweiter Unterschied zu einer Kündigung ist. Es gab nie eine entsprechende Willensäußerung zu eine Abonnement von mir. ( Achtung Forumsleser: Hier handelt es sich um eine juristische Spitzfindigkeit! Wenn Sie etwas kündigen, aus Angst das es weiterläuft – Abo z.B. - was sie aber eigentlich nie bestellt / abgeschlossen haben, dann erkennen Sie nachträglich den Vertrag / Abo an und der Verlag, in dem Fall, hat ein Recht auf die bis dahin erbrachte Leistung. Also nicht kündigen, sondern widersprechen, sprich mitteilen, dass nie ein Vertrag bestanden hat!! Ganz wichtig, sonst müssen Sie bis zur Kündigung eben doch zahlen.)
Dritter Fehler: Sie sind der irrigen Annahme, dass wenn Sie mir einen Brief/Rechnung schicken, in dem Sie mir ein Angebot unterbreiten, und ich diesem Angebot nicht widerspreche, Sie automatisch einen Vertrag mit mir schließen. Über das Abonnement nämlich. Es tut mir Leid, obwohl... nicht wirklich, aber die Rechtslage in Deutschland, und da befinden wir uns gerade, sieht so aus, das für einen Vertragsabschluß eine beiderseitige, übereinstimmende Willensäußerung vorliegen muß. Und in dem Fall zwischen Ihnen und mir besteht sie nicht. Ich könnte jetzt mit Paragrafen-Klugscheißerei des BGB über Verträge und deren Voraussetzungen anfangen und auch nach ein paar BGH-Urteilen zu solchen Abofallen schauen, aber wenn man mal ein wenig im Netz schaut findet man schnell heraus, dass die Rechtsprechung schon ganz klar solchen Machenschaften einen Riegel vorschiebt.
Ich hatte Ihnen ja geschrieben, dass ich darauf warte, dass Sie mir eine gerichtliche Mahnung, über was auch immer für einen Betrag, schicken, und dass ich dieser dann widersprechen werde. (Dem Leser dieses Forums sei kurz erklärt, dass ich selbstverständlich die 2,99Euro für die mit dem Bestellbon bestellte Ware umgehend gezahlt habe. Die anschließende 1. Abosendung liegt im Schrank, nachdem ich dem Verlag mitgeteilt habe, dass er sie bei uns abholen lassen kann. Es besteht nämlich keine Notwendigkeit die nicht bestellte Ware zurück zu senden, zumal der Versand in die Schweiz 16 Euro kostet – auch ein netter Trick, um Ahnungslose dazu zu bewegen die Sachen nicht zurück zu senden, und lieber die 21,85 zu zahlen. Es steht ja so nett überall drauf, dass man die Ware „natürlich“ zurücksenden kann. Wobei man mit nichtbestellter Ware übrigens machen kann was man will – ohne zu bezahlen, solange der Verlag nicht darlegen kann, dass es sich um eine irrtümlich versandte Sendung handelt. Aber, um das auszuschließen habe ich ihm das schriftlich mitgeteilt und dem Verlag so die Möglichkeit gegeben, die Sendung wieder abholen zu lassen. Auf Kosten des Verlages wohlgemerkt.) Das bedeutet dann für Sie, aber das wissen Sie bestimmt, dass Sie dann dem Gericht darlegen müssen, das die Forderung gerechtfertigt ist. Und das – mit verlaub – können Sie nicht. Weil Ihre Geschäftsmethoden illegal sind. Und alleine aus dem Grund werden Sie schon keinen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.