Zuerst einmal der Rückzahlung der Kaution widersprechen. Die Einbhaltung der Kaution ist rechtswidrig (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 26/10 R). Hast Du einen Vertrag oder ähnliches unterschrieben, kannst Du von diesem einseitig zurücktreten, weil Du auf Sozialleistungen verzichtet (§ 46 SGB I).

Eine weitere Frage, wieso bekommst Du so wenig Geld? Zahlt der Vater so eine Menge Unterhalt?

Was deinen Zuverdienst betrifft, bei genau 400.- Euro werden dir 240.- vom HArtz IV abgezogen. Es gibt 100.- Euro Grundfreibetrag. Für den restlichen Verdienst zwischen 101 und 1000 Euro sind dazu noch 20 % frei, von 1001 - 1200 noch einmal 10 %. Lebt man mit einem minderjährigen Kind zusammen gibt es noch einmal 10 % von 1201 - 1500 Euro (§ 11b SGB II). Die Gesetze kann man auch einfach mal in eine Suchmaschine eingeben, dann bekommt man den Volltext.

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Vorschuss beantragen, dieser muss nach § 42 SGB I auf Antrg geleistet werden. Vier Wochen nach Abgabe des Antrages muss der Vorschuss gezahlt sein.

§ 42 Vorschüsse

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

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