Die Pakete dürfen nicht in der Nachbarschaft abgegeben werden:

OLG Düsseldorf: Paketdienst darf Pakete nicht an Nachbarn zustellen / AGB-Klausel unwirksam

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06 § 425 Abs. 1 HGB, §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB

Das OLG Düsseldorf hat deutlich gemacht, dass Paketzusteller - wie häufig üblich - Pakete nicht bei Nachbarn des Adressaten zustellen dürfen, soweit der Adressat hierzu nicht ausdrücklich seine Einwilligung erteilt oder diese Verfahrensweise selbst erbeten hat. Der Klausel fehle es an Klarheit und Verständlichkeit, da nicht hinreichend deutlich sei, wer genau “Nachbarn” in diesem Sinne sei. Eine eigene Definition enthalte das Klauselwerk nicht. Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie verstehe, den Absender inhaltlich unangemessen. Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhaus- grundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, sei ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachte die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise. Dementsprechend wurde eine entsprechende Klausel in den AGB eines Paketversenders für unwirksam erklärt.

Bemerkenswert ist, dass es in den AGB der marktbekannten Spediteure bis heute kaum Nachbesserungen gegeben hat. So heißt es bei UPS (Stand: Rev. 1/08, →Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UPS-AGB) in Ziff. 10 heute noch: “10. Zustellung. Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.” Ähnlich unwirksam dürfte die Klausel von Hermes sein, welches ein Einverständnis des Absenders antizipiert:

(Stand: 14.08.2007, →Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Hermes-AGB): “2.4 Die Zustellung erfolgt an den auf der Sendung angegebenen Adressaten durch persönliche Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers. Der absendende Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf, von der den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Adressaten (Empfänger) anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushaltes des Empfängers sowie unmittelbare Nachbarn des Adressaten. Wird eine Nachbarschaftsabgabe durchgeführt, erhält der Adressat eine Benachrichtigungskarte mit einem qualifizierten Hinweis zur Zeit und zum Ort der Übergabe”.

DHL formuliert vorsichtiger (Stand: 10/2005: → Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: DHL-AGB): “Nr. 4 (3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service „Eigenhändig“, Express-Sendungen mit dem Service „Transportversicherung 25.000,- EURO“ und EXPRESS BRIEFE mit dem Service „Transportversicherung 2.500,- EURO“. Ersatzempfänger sind 1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder 2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; EXPRESS BRIEFE werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt.”

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