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Nicht automatisch.
Nicht automatisch.
Das Schlimmste was einem*einer Diplomat*in mit Immunität passieren darf, ist die Ausweisung, also der Erklärung zur Persona non grata. Sollte ein*e Diplomat*in festgenommen werden, dann ist das nur dann zulässig, wenn dadurch eine Gefahr abgewendet wird. Wenn das nicht vorliegt, dann würde das Land, das den*die Diplomat*in entsendet haben sehr wütend werden. Es würden vielleicht Handelsbeziehungen beendet werden. Oder Ähnliches.
An Körpersprache, Aussehen und Benehmen kann man bei bestem Willen nicht die Sexualität ablesen. Doch soll es vorkommen, dass Eltern bei ihren Kindern zu spüren vermögen, dass sie nicht heterosexuell seien. Ob das alles jetzt so ist oder nicht - darauf möchte ich hier nicht eingehen.
Sollte er nicht-heterosexuell sein, dann wird er sich schon früher oder später outen. Auf ihn zuzugehen ist kontraproduktiv - er könnte sich bedrängt fühlen, es wäre ihm unangenehm und das würde das Outing schwerer machen. Es geht dich auch nichts an, wenn er sich dir öffnet, was er tun wird, wenn er dir genug Vertrauen schenkt, dann ist das schön, wenn nicht, dann ist es auch nicht schlimm.
Lebt ganz normal weiter, irgendwann wird sich herausstellen, zu welchem/welchen Geschlechtern/Geschlechtsidentitäten er sich hingezogen fühlt.
Theoretisch ja. Du bräuchtest dafür in den USA ein Arbeitsvisum. Beim Erhalt des Visums würde dich die Firma selbstverständlich unterstützen.
Der § 1666 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt die gerichtlichen Maßnahmen bei einer Kindeswohlgefährdung.
§ 1666
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1.Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,6.die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.Praxis
Der Sorgerechtsentzug - also das Wegnehmen des Kindes - wird natürlich nur in schweren Fällen vollzogen und muss durch das Familiengericht angeordnet werden. Die Entscheidung liegt also nicht beim Jugendamt: Sie sind für die Umsetzung und für eine Beratung des Gerichts zuständig.
Bei einmaliger Ohrfeige wird kein Kind aus einer Familie genommen, bei schwerer Misshandlung schon. Oft sind Eltern - wenn vorher niemals etwas passiert war - überfordert. Dann unterstützt das Jugendamt durch beispielsweise ein*e Sozialarbeiter*in.
Nein. Sexualität ist nicht in Prozentwerten definierbar. Es ist durchaus möglich, auf Personen verschiedener Geschlechter/Geschlechtsidentitäten zu stehen, doch zu sagen, man sei 10% lesbisch und 90% heterosexuell, das erstens nicht gern in der LGBTQ+ Community gesehen, da es viele angehörende Personen als Spott ansehen, und zweitens mMn gar nicht möglichst.
Doch du solltest auch bedenken, dass das reine Hingezogenfühlen nicht gleich Liebe bedeuten muss. Das bedeutet nur, dass dir etwas sehr gut gefällt.
Am Ende ist es aber nur wichtig, wie du dich fühlst und wie es dir damit geht. Man muss sich nicht immer gleich labeln und sagen: "Ich bin bisexuell, Punkt!" Sexualität ist vielseitig und du wirst sicherlich mit jemanden glücklich werden, egal ob Mann, Frau oder Divers.
Die genaue Rechtslage ist mir dazu nicht bekannt - wahrscheinlich auch in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt.
Doch wo kein Kläger, da kein Richter. Im Einvernehmen mit der Schul- und Klassenleitung, den Eltern und Mitschüler*innen der Klasse, sollte das kein Problem darstellen.