Einspruch einlegen per Email?

Gutentag. Ich habe per email Einspruch zu einem bußgeld Bescheid eingelegt und würde nun gern wissen wer im recht liegt. Folgendes wurde geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen X ein.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort des Amtsgerichts:

Sehr geehrter Herr X,

der Einspruch per Mail ist unzulässig. Beachten Sie hierzu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Ihres Bußgeldbescheides.

Mit freundlichen Grüßen

Meine Antwort:

Sehr geehrte Frau X,

Da sie mir ihr beweisbild auf diese email gesandt haben ist eindeutig zu erkennen dass dies meine email Adresse ist.

§ 67 OWiG bestimmt, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu erheben ist.

Dem Gebot der schriftlichen Einspruchseinlegung i.S.d. § 67 OWiG ist auch dann Genüge getan, wenn der Einspruch per E-Mail übermittelt wird. Auch bei einer E-Mail kann die Verwaltungsbehörde erkennen, welche Erklärung abgegeben wird und von wem diese herrührt.

Das Argument, dass eine E-Mail auch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, die Identität des Erklärenden erschlichen oder missbräuchlich genutzt werden könne und E-Mail-Adressen sehr oft nicht den Klarnamen enthalten, kann nicht überzeugen. Die besonderen technischen Risiken eines Kommunikationsmittels dürfen nicht generell dem Bürger angelastet werden. Das Risiko, dass die als Erklärender ausgewiesene Person in Wahrheit überhaupt keine Erklärung abgegeben hat, mithin ein Missbrauch durch einen Dritten vorliegt, besteht unabhängig von der Übermittlungsform. Die Nutzung einer Fantasie-E-Mail-Adresse führt auch zu keiner anderen Bewertung, denn nicht der Absender, sondern der Erklärende muss aus der Erklärung ersichtlich sein. Das Übermittlungsrisiko sowie das Risiko von Missverständnissen fallen dem Betroffenen, wie auch bei den anderen Übersendungsarten, anheim.(Verfleichsfall:LG Mosbach, Beschluss vom 30.08.2018, Az. 1 Qs 22/18)

Wie bereits in der letzten email übermittelt , lege ich Einspruch gegen ihren Bußgeldbescheid ein.

Mit freundlichen Grüßen, X

Antwort des Amtsgerichts:

Sehr geehrter Herr X,

wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde ist der Einspruch per Mail unzulässig.

Gegen den Bußgeldbescheid von 25.08.2020 haben Sie per eMail vom

07.09.2020 Einspruch eingelegt. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung ist ein

Einspruch per eMail nicht zulässig.

Sie können den Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich

(auch per Fax), telefonisch oder zur Niederschrift einlegen.

Rein vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ein unzulässiger

Einspruch kostenpflichtig verworfen werden muss.

Die Stadt X stellt zur Zeit keinen Zugang für elektronisch

signierte oder für verschlüsselte elektronische Dokumente bereit.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bitte verzichtet auf nutzlose Kommentare, ich möchte wissen wer im recht ist mehr nicht.

Recht, Amtsgericht
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