Nach §42a WaffG ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingenlänge über 12cm verboten, es sei denn für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, bei berechtigtem Interesse (zb Berufsausübung, Sport, Jagd, Fischen oä.), oder es befindet sich in einem verschlossenem Behältniss.

Ein Verstoss dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10000€ Bussgeld geahndet werden kann.

Darüberhinaus führte der Attentäter das Messer in einer Waffenverbotszone.