§577a BGB bei Mietkündigung für Eigenbedarf?

Hallo :) ich würde mir gerne einen juristischen Rat holen. Und wollte mal vielleicht aus Erfahrung fragen ob es sich lohnt in meinem Fall eine Rechtsberatung bzw. einen Prozess durchzuführen. Mein Mann, mein Sohn und ich wohnen seit fast 20 Jahren in einer gemieteten Wohnung. Vor einem Jahr wurden diese Wohnungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt. Nun hat unser Nachbar, der jedoch selbst in Miete wohnt, unsere Wohnung erworben. Nur mein Mann steht im Mietvertrag, obwohl wir seit einigen Jahren getrennt leben und er nicht mehr hier wohnt. Sich jedoch noch sehr oft bei uns aufhält, da das Verhältnis sehr gut und familiär ist. Dies ist unserem Vermieter beim Kauf bekannt gewesen. Zunächst versprach er uns, keinen Eigenbedarf an der Wohnung in Anspruch nehmen zu wollen und erklärte sich damit einverstanden uns die nächsten paar Jahre als Mieter zu behalten, zumindest bis mein Sohn in 3-4 Jahren ausgezogen ist. Nun aber nach einem Jahr finden wir ein Kündigungsschreiben im Briefkasten, der unser Mietverhältnis nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aufgrund von Eigenbedarf kündigt. Als Grund ist angegeben, dass sich unser Vermieter die Wohnung altersgerecht und barrierefrei einrichten möchte. Dazu ist zu sagen, dass unser Vermieter noch nicht sehr alt (um die 60) ist und objektiv nicht krank erscheint und noch jeden Tag im Garten arbeitet. Dies sei aber dahin zu stellen. Nun ist meine Frage, ob mir trotz seinem Recht auf Eigenbedarf nicht eine Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren nach §577a Abs. 1 BGB zusteht, da er uns als Mieter übernommen hat und die Wohnungen umgewandelt wurden. Außerdem wohnen wir in einer größeren Stadt, in der wir sogar eine Kündigungssperrfrist von 5 Jahren hätten. Kann der Vermieter mit Begründung einer Krankheit die Sperrfrist umgehen und lohnt es sich überhaupt was zu unternehmen. Problematisch ist außerdem, dass mein Mann keine Rechtsschutzversicherung hat. Über jeden Rat bin ich dankbar. LG

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