hallo, habe 1995 meinen Führerschein (klasse B nach 10 jahren unfallfreies fahren,) wegen Trunkenheit am steuer durch eine gerichtliche vorläufige sperre verloren; für 6 Monate,bin in der sperre erwischt worden beim fahren und bekam nochmal 3 Monate sperre dazu. Habe jetzt nach 21 Jahren Antrag auf Neuerteilung gestellt. Worauf man mir mitteilte das ein Lichtbild ;Sehtest ;erste hilfe ;Unterschrieftenfolie;Führungszeugnis; noch benötigt würde. Darauf hin habe ich alles besorgt und zur Führerscheinstelle geschickt. Darauf hin bekam ich ein weideres Schreiben von der Führerscheinstelle; mit der Anordnung zum Ablegen der Befähigungsprüfungen gem. § 20 Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. §§ 16,17 Fahrerlaubnisverordnung. Ich muss eine erneute Befähigungsprüfung in Therorie und Praxis machen. Im Rahmen der Befähigungsprüfung, ist eine gesetzliche Mindestausbildung nicht vorgeschrieben und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Fahrschule. Was genau ist damit gemeint??? Bedeutet das, dass ich keine Pflicht Stunden für Theorie machen muss und auch keine Pflichtfahrstunden absolvieren muss, sondern gleich zur Prüfung für Theorie und Praxis zum Tüv kann. Was genau kämen dann noch zusätzlich an Kosten auf mich zu ? Als ich mich bei einer Fahrschule vorstellte, teilte man mir mit, das ich mindestens sechs FahrStunden machen müsste, Und ich mit ungefähr um die 500 € rechnen müssten, Was ist denn jetzt genau richtig, ??!? Gruß Elke