Radler und Reiter müssen auf den Wegen bleiben. Spaziergänger dürfen außerhalb von speziellen Naturschutzgebieten auch querfeldein laufen. Spaziergänger mit Hund dürfen das auch, wenn der Hund angeleint ist (Landesforstgesetz). Bleiben Sie mit Ihrem Hund auf den Wegen, dann darf Ihr Hund frei und ohne Leine mit Ihnen durch den Wald toben. Falls Ihr Hund doch im Unterholz unterwegs sein sollte, dann ist es der Forstschutzbeauftragte und nur dieser, der Sie wegen dieser Ordnungswidrigkeit belangen kann. Nur dieser darf Ihre Personalien erfragen. Dafür muss er Dienstkleidung und ein Dienstabzeichen tragen und sich seinerseits ausweisen können.

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