Ich darf die Verfasser auf folgendes hinweisen:

Hochschulsache ist Ländersache! Sofern die Verfasser ihre Ansicht verlautbaren, sollten Sie sich lediglich auf ein bestimmtes Bundesland beziehen!

Im Bundesland Brandenburg ist die Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit Abschluss Staatsexamen auch mit Fachhochschulreife möglich!
Dies ergibt sich aus § 9 II Nr. 3 BbgHG

Angeboten wird das Studium an der Universität zu Potsdam und an der Europauniversität Viadrina (Frankfurt an der Oder)

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Du kannst mit der Fachhochschulreife zumindest in Brandenburg Rechtswissenschaften studieren. Dies ergibt sich aus § 9 II Nr.3 BbgHG i.d.F. vom 28.04.2014

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Hallo es ist leider Gottess, ein weit verbreiteter Irrglaube. Nun kläre ich dich auf.

Im Bundesland Brandenburg kannst du an der Universität zu Potsdam und an der Viadrina Universität mit der Fachhochschulreife ein Jurastudium mit Abschluss Staatsexamen aufnehmen. Schau einfach unter Uni Potsdam Hochschulzugang nach.

Dies ergibt sich aus § 9 II Nr.3 BbHG i.d.F. von 28.04.2014

Du kannst natürlich mit der Allgemeinen Hochschulreife alles studieren, es ist egal in welchem Zweig du die AHR gemacht hast

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Bin ich froh das der Doktor in Medizin international nicht gleichgesetzt wird mit dem PhD. Meine Hausarbeit hatte auch so viel Seiten.

es hat ja auch ein Mediziner für seine 7 seitige Dissertation seinen Doktor bekommen. BZW die Uni Münster hat auch einen Doktortitel in Medizin verliehen, wo die Dissertation genau aus 3 Seiten bestand

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Ich darf euch darauf hinweisen das ihr alle falsch liegt man kann gemäß dem Brandenburgischen Hochschulgesetz mit einer Fachhochschulreife alle studieren diese Erneuerung gibt es seit 2014. Einfach mal nachschauen an der Uni Potsdam.  Siehe auch § 9 ABS 2 NR 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 28.4.2015

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Seit dem WS 2014/2015 ist es dank der Novellierung des BbgHG (Brandenburgisches Hoschulgesetz) möglich in Brandenburg mit Fachhochschulreife alle grundständigen Studiengänge zu absolvieren inklusiv alle Studiengänge die mit einem Staatsexamen abschließen. Siehe auch gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BbgHG in der aktuell gültigen Fassung vom 28.04.2014

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