Wählen darf jeder Gefangene via Briefwahl. Diese Briefe dürfen aber nicht gesondert ausgezählt, sondern müssen der "öffentlichen Wahl" beigemischt werden. So können spätere Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Insassen ausgeschlossen werden. Allerdings ist nicht jedem Strafgefangenen die Wahl erlaubt. Solchen die sich zum Beispiel einer politischen Straftat schuldig gemacht haben, kann das Wahlrecht bis auf 5 Jahren aberkannt werden.

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