Generell ist der Ansatz: Bodenrichtwert x Grundstücksgröße nicht verkehrt. Je nach Größe des Grundstückes muß aber noch zwischen Bauland und Gartenland unterschieden werden. Im Zweifel hilft der Gutachterausschuss weiter.
Die Einräumung eines Nießbrauchrechts an einem unbebauten Grundstück ist zwar eher unüblich, aber denkbar. Somit würdem alle Erträge aus Vermietung und Verpachtung dem Nießbrauchberechtigten zustehen.
Bewertungsansatz (grob):
Grundstückswert abzüglich Wert des Nießbrauchrechts
Wert des Nießbrauchrechts ergibt sich aus der marktüblichen Miete oder Pacht und dem Leibrentenbarwertfaktor, der sich aus der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten und dem Liegenschaftszinnsatz ergibt.
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