Alte Rechnung über Kleinreparaturen - gilt hier § 548?

Guten Tag,

mein ehemaliger Vermieter hat mir gestern eine alte Rechnung über Kleinreparaturen weitergeschickt, die aus dem Jahr 2011 stammt und die er jetzt beglichen haben möchte. Das Mietverhältnis wurde Mitte 2012 beendet. Ich bin mir nicht sicher, ob hier die 6 monatige Verjährung aus §548 gilt. Der Vermieter weist darauf hin, dass ich bis zum 15.12. überwiesen haben muss, weil sonst eine dreijährige Verjährungsfrist eintreten würde und er gezwungen wäre ein gerichtliches Mahnverfahren zu starten...

Ich zitiere: "Im Rahmen einer routinemäßigen intemen Überprüfung der Objektunterlagen mussten wir leider feststellen, dass die Kleinreparaturen des Jahres 2011 noch nicht vollständig an alle Mieter weiterberechnet wurden, was mit diesem Schreiben nachgeholt wird.

Dies vorausgeschickt übersenden wir Ihnen anbei in Kopie die Rechnung der Firma ... vom 16.10.2011 bezüglich der Erneuerung von Silikonfugen in o.g. Mieteinheit zu Ihrer Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.

Gemäß der mietvertraglich vereinbarten Kleinreparaturenklausel bzw. gemäß vereinbarter Umlage der Gasdurchlauferhitzerwartung im Rahmen des mit Ihnen vereinbarten Mietvertrages sind Sie verpflichtet, derartige von den jeweiligen Mietvertragsklauseln gedeckte und vermieterseitig verauslagte Kosten zu tragen."

Anschließend folgt noch der Hinweis auf die Überweisungs- und Verjährungsfrist. Die Silokonfugen hatten nichts mit der "Gasdurchlauferhitzerwartung" zu tun, weshalb mir der Hinweis unbegründet erscheint, sondern mit Undichtigkeit der Dusche und folgendem Schimmel.

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. Besten Dank und viele Grüße!

Mietwohnung, Mietrecht, Mietvertrag
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