Antwort
Bis zur Volljährigkeit gilt die Haftung von Kindern und Jugendlichen nur, wenn ein ausreichendes Bewusstsein für die Tat nachgewiesen werden kann. ... Laut § 19 Strafgesetzbuch gilt, dass Minderjährige unter 14 Jahren aufgrund ihres Entwicklungsstandes gänzlich schuldunfähig sind, weshalb eine Haftung ausgeschlossen ist.