Zunächst mal nett nachfragen in vielen Fällen wir dann der Gutschein nochmal verlängert. Sollte man abgewimmelt werden rate ich Ihnen sich schriftlich an die Firma zu wenden.
Derjenige, der den Gutschein erworben hat, hat einen Anspruch auf die
Auszahlung des Geldbetrags, da in diesem Fall der Aussteller gemäß § 812
Abs. 1 BGB ungerechtfertigt um diesen Betrag bereichert ist!
Quelle:
http://www.verbraucherurteile.de/kauf/faqgutscheincontent.htmlAnderer Artikel zu dem Thema zitiere vom BR.de: "Frist abgelaufen Wenn die Gutschein-Frist abgelaufen ist, können Sie die Einlösung des Gutscheins nicht mehr verlangen. Aber Sie haben einen Anspruch auf die Erstattung des
Geldwertes. Der Händler hat ja von Ihrem Schenker Geld für
den Gutschein erhalten. Würde er dies behalten, wäre er
"ungerechtfertigt bereichert". "Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des
Gutscheins den Geldwert erstatten. Allerdings darf er seinen
entgangenen Gewinn einbehalten", erklären Verbraucherschützer. Die
Höhe des entgangenen Gewinns ist jedoch eine Frage, die im Einzelfall
beantwortet werden muss."
Quelle:
http://www.br.de/radio/bayern1/inhalt/experten-tipps/gutscheine-frist-verjaehrung100.htmlFazit: Sie sollten mindestens 60-70% des Wertes (abzgl. des entgangenen Gewinns der Firma) erhalten.