Hier sind die Begriffe zu klären. Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Bodenwert in einer bestimmten Lage (Zone), bei denen die Grundstücke gleichartige Verhältnisse aufweisen. Art und Maß der baulichen Nutzung sind gleich, debenso die Merkmale eines Grundstücks. Der Bodenrichtwert normalerweise von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte bei den kommunalen Verwaltungen, häufig Kreisstädte, in regelmäßigen Abständen, meistens zum Jahreswechsel ermittelt aus tatsächlichen Verkäufen.

Weicht nun das Bewertungsgrundstück von den durchschnittlichen Grundstücken ab, so kann das durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. Z. B. bei schlechtem Grundstückszuschnitt, Verkehrslärm, Lage in Wassernähe, Wasserblick, schlechtenBaugrundverhältnisse, uvm.)

Der Verkehrswert (§ 194 Baugesetzbuch) ist der tatsächliche Wert, wenn er die wertbeeinflussenden Merkmale und sonstigen Umstände am Grundstück berücksichtigt.

Sinnvoll wäre, wenn erkennbar Abweichungen vom Normgrundstück in der Bodenrichtwertzone erkennbar sind, dies durch ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen oder durch den Gutachterausschuss feststellen zu lassen.

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Die Kosten für die Beerdigung sind von der Erbmasse zu begleichen. Die Grabpflege hinterher ist letztlich den Erben, meist Familienangehörigen überlassen. Da kann jeder sich so beteiligen, oder eben nicht beteiligen, wie er es für richtig hält. Anders wäre es, wenn der Erblasser in einem Testament eine Verfügung hinsichtlich der Grabpflege hinterlassen hätte. Falls da nichts vorhanden ist, kann jeder nach Belieben verfahren.

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Einen gleichartigen Erbfall lag bei mir und meinen Geschwistern vorr. Eine Schwester, kinderlos, hat in einem handgeschriebenen Testament außer 3 Vermächtnissen an Dritte den überwiegenden verbleibenden Rest an ihre Geschwister vererbt. Wörtlich: der Rest soll unter meinen Geschwistern verteilt werden. Zwei Brüder waren verstorben zum Todestag meiner verstorbenen Schwester. Ein Bruder war kinderlos, der andere hat zwei Kinder. Das Gericht entschied, dass die bieden überlebenden Geschwister jeweils 1/3 und die beiden Kinder unseres verstorbenen Bruders 1/3 (= jedes Kind 1/6) Anteil im Erbscheim erhielt. Das Erbe wurde also an die Kinder des verstorbenen Bruders weiter gereicht.

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WetWilly hat recht - es lohnt sich auf jeden Fall. Nach Auszahlung des Pflichtteils, verbleiben immer noch 50%. Erbschaftssteuer dürfte nicht anfallen - es gibt schließlich einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dein Erbe dürfte im Wert unterhalb dieses Betrages liegen - erst dann fällt Erbschaftssteuer an. Das wären dann 15 % vom Wert über 400.000 Euro. Die wären dann auch zu verscherzen :-)

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Sofern die Tante nur einen Sohn hatte, der seinerseits keine Kinder hatte und auch nicht adoptiert hat und wenn beide Eltern verstorben sind, dann erben die nächsten Verwandten, in eurem Fall wohl die Kinder der Geschwister der verstorbenen Tante.

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Wenn die Mutter stirbt erben die vier Geschwister gemäß gesetzlicher Erbfolge jeweils 1/4tel. Zusätzlich wäre zu prüfen, ob aufgrund der Pflege der Mutter vor dem Verteilen des Erbes noch ein Ausgleich für die Pflegeleistung an die pflegenden Geschwister ausgezahlt wird. Erst der Rest wird verteilt.

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Falls kein Testament besteht gilt die gesetzliche Erbfolge: Beispiel: Ihr Mann stirbt vor Ihnen. Ihm gehörten 50 % des Hauses. Die Hälfte geht an Sie als Ehefrau, die andere Hälfte an seine Tochter aus erster Ehe (= 25%) und an das gemeinsame Kind (ebenfalls 25% und zwar vom hälftigen Grundstückswert). Die beiden Kinder erhalten somit jeweils 6,25 % vom Gesamtwert. Falls die beiden Eltern sich gegenseitig als Erben einsetzen, kann das Kind seinen Pflichtteil fordern. Dieser beträgt die Hälfte von 6,25 % von Gesamtwert = 3,125 %.

Dieser Betrag dürfte getragen werden können, da das Einfamilienhaus schuldenfrei ist.

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Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, also erben die Blutsverwandten, in dem Fall Du und Deine Schwester.

Da Dein Onkel aber von der Schwester seiner verstorbenen Frau gepflegt wird, verdient dies auch Anerkennung - Dein Onkel kann ihr dies sofort vergelten, ihr über ein Vermächtnis Vermögen überlassen oder sie beerben - gemeinsam mit euch oder auch mit weiteren Personen. Das sollte ihm aber wirklich selbst überlassen werden. Fairerweise sollte niemand dem Anderen niedere Motive unterstellen. Beziehung kühlen oft im praktischen Leben ab und wachsen später wieder zusammen. Gönnt doch der Schwester ihren Teil (das ist eine Meinung, die eigentlich gar nicht gefragt war). Letzlich ist doch jedes Erbe ein Geschenk; es sollte kein Anspruchsdenken vorherrschen.

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Da ihr Mann vermutlich Vollzeit arbeitet, sie vermutlich wg der Kinder nur halbtags sind beide zu gleichen Teilen zum Lebensunterhalt und auch zur Vermögensmehrung bei. Ich hielte es für gerecht, dass beide ins Grundbuch kommen, ggf. mit einem Vertrag regeln, dass im Falle einer Trennung das Elternhaus in Ihrem Eigentum verbleibt (emotionale Bindung). Im Übrigen: sofern Zugewinngemeinschaft besteht, wird im Falle der Scheidung eh das Vermögen zu Beginn der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt und dann der Zugewinn hälftig geteilt. Ob im Grundbuch oder nicht.

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Ich kann imager nur beipflichten - sehr unangenehm mit welchem Anspruchsdenken hier geklagt wird.

Wie war das denn zu Weihnachten - wurde da auch immer auf die "gleichwertigen" Geschenke der Geschwister geachtet. Statt dankbar zu sein für die Hilfe beim Hausbau nur genörgel und Missgunst. Ich hoffe, die Eltern müssen sich das nicht auch noch anhören. Die tun mir leid. Ich denke, sie haben es gut gemeint, aber letztlich Egoisten herangezogen. Einfach mal nachdenken und sich besinnen. Die Eltern haben Dir das Leben geschenkt und Dich groß gezogen. Dass sie so viel Vermögen so zeitig an die Kinder verschenken zeigt doch, dass sie an Ihrem Wohl interessiert sind. Gedankt bekommen sie es anscheinend nicht. Stimmt mich nur noch traurig.

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Ich verstehe das so: Die Schwester wohnt als "Mieterin" in dem Haus. Es handelt sich nicht um eine Eigentumswohnung. Dann ist es im Belieben Deiner Mutter, zu welchen Bedingungen Deine Schwester bei ihr wohnt.

Nur wenn es sich um eine Schenkung handelte (bei Wohnungseigentum), dann hättest Du evt. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, der über 10 Jahre ab Schenkung abgeschmolzen wird. Das ist der Fall wenn eure Mutter verstorben ist und der Erbfall eingetreten ist.

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Findelkind irrt sich. Der Bruder erbt nichts. Verstorbene Eltern können ihren Sohn nicht beerben. Somit gibt es auch nichts an den Bruder weiter zu vererben.

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Ohne die genau betroffene Fläche zu kennen - Pauschal könnte man einen Wert von 10 % des Wertes der betroffenen Fläche ansetzen - z.B. bei einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht.

Verkehrswert 100 Euro pro Quadratmeter, davon 10 % multipliziert mit der gesamten belasteten Fläche. Das wäre der realistische Wert.

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Hier besteht eindeutig ein Anspruch!!! ToffeCaramel irrt sich.

Es gibt einen Ausgleich für Pflegeleistungen von Kindern Sofern ein Kind dem verstorbenen Elternteil besondere Leistungen ohne entsprechendes Entgelt erbracht hat, kann dieses Kind beim Erbfall von den Geschwistern einen Ausgleich gemäß § 2057a BGB beanspruchen. Der Gesetzgeber will hiermit vorrangig die Pflegeleistungen und die besondere Mitarbeit im Haushalt oder im Unternehmen des Verstorbenen erfassen. Dabei ist die Ausgleichung so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht (§ 2057a BGB). Der Ausgleichungsbetrag ist bei der Pflichtteilsberechung zu berücksichtigen (§ 2316 Abs. 1 BGB). Hinweis: Vor dem 01.01.2010 wurde vom Gesetz noch zusätzlich gefordert, dass das pflegende Kind wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hat.

Dieser Anspruch ist einklagbar. Das KInd das nicht gepflegt, sollte dem Pflegenden Geschwister den Ausgleich gönnen.

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Falls zwei Erben vorhanden sind und ein Erbe das Haus übernimmt, dann entspricht der halbe Erbanteil, den er seinem Miterben auszahlen muss, 50 % des Verkaufswertes. Die anderen 50 % hat er geerbt.

Unterm Strich haben beide dann 100.000 Euro geerbt. Einer 100.000 Euro Bargeld, der Andere eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro abzüglich 100.000 Euro, die er seinem Miterben auszahlt.

Unter Verkaufswert wird allgemein der Verkehrswert verstanden (§ 194 Baugesetzbuch). Der durchschnittliche Preis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen ist.

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Warum Pflichtteil in folgender Situation?

Hallo zusammen,

folgende Situation: Ehepartner verstirbt - Ehefrau lebt weiterhin, beide haben zwei leibliche Kinder, der Verstorbene hat jedoch noch ein Kind aus einer anderen Beziehung

Meine erste Frage: Wieso besteht ein Recht auf ein Pflichtteil der Kinder, die Ehefrau lebt doch noch?

Meine zweite Frage: Bekommt das nichteheliche Kind den selben Pflichtteil wie die leiblichen Kinder?

Meine dritte Frage: die noch lebende Ehefrau (nun Witwe) ist zeitweise pflegebedürftig (Demenz) - wird jedoch nur von einer der beiden leiblichen Kinder unterstützt. Steht dieser Person mehr Geld zu?

Ich bin eine "Nichtbeteiligter" mich regt es aber total auf, dass es wohl so ist das ein Pflichtteil gezahlt werden muß, wenn der Ehepartner noch lebt. (siehe erste Frage)

Kann es verhindert werden (durch z.B. die Witwe) das überhaupt niemand etwas bekommt? Da muß es doch Möglichkeiten geben. Jahrelang kümmert sich niemand um seinen Vater und dann wird man dafür noch mit Geld beschenkt wenn er stirbt. Das Geld muß bei der Witwe bleiben, diese hat es verdammt nötig. Gibt es "Vermögensgrenzen" wo nicht gezahlt werden muß? Können frühere Schenkungen (wie immer das auch nachgewiesen werden müßte) angerechnet werden?

Meine Rechnung, sofern ich das alles hier im WWW verstehe: Die Erbmasse beträgt z.B. 1000€, davon erhalten 25% die 3 Kinder (2 leibliche, 1 uneheliche), demnach gehen 250 diff. durch 3 = 83,33 an jeweils ein Kind? Ist das korrekt?

Bei welcher Behörde müßte sich der Penner wenden, wenn er sein Pflichtteil einfordert? An die Witwe direkt (wer berechnet das dann?) oder an ein Gericht? Die Witwe ist doch ihren Kindern nicht verpflichtet das Sparbuch vorzulegen, oder doch?

Danke demjenigen, welcher sich dem Thema annimmt.

Liebe Grüße

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Hallo,

hier nachsehen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge#Ehegattenerbrecht

LG

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Nachfolgend einige grundlegede Infos:

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (vgl. § 2032 BGB). Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Nicht hingegen Pflichtteilsberechtigte oder Begünstigte eines Vermächtnisses. Grundsätzlich geht der gesamte Nachlass auf die Erbengemeinschaft über. Der einzelne Miterbe kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nicht verfügen (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB). Die Erbengemeinschaft kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nur gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss verfügen (vgl. § 2040 BGB). Allerdings kann es sich auch um ein Vermächtnis handeln. In diesem Fall hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des Nachlassgegenstands. Vor der Übertragung kann allerdings auch der Vermächtnisnehmer nicht über den betreffenden Nachlassgegenstand verfügen. Die Erben können über ihren Anteil am Erbe insgesamt (z.B. ein Drittel des Nachlasses) mit notariellem Vertrag verfügen (vgl. § 2033 BGB). Der Erwerber des Erbteils tritt dann in die Rechtsstellung des Miterben eintritt. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil, haben zunächst die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Hinblick auf den verkauften Erbteil. Die Erben sind gemeinsamschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt (vgl. § 2038 Satz 1 BGB). Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. In diesem Fall verwaltet er den Nachlass.

Ich hoffe, das hilft schom mal weiter.

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