Ich wurde kurz nach 21 Uhr geblitzt und auf dem Zusatzschild steht 30 ab 21 Uhr, gibt es auch Verjährung?

Ich wurde beim Bergabfahren in die Stadt rein geblitzt. Der Blitzer steht nur 30 Meter nach dem Schild. Da es nacht war und die Schrift klein, musste ich das Zusatzschild lesen und habe dann gebremst und wurde mit 47 Km/h geblitzt. dies war kurz nach 21 Uhr. Ich musste zuerst meine Uhrzeit am Armaturenbrett ablesen.

Am 14.12.18 habe ich Widerspruch eingelegt. Jetzt kommt ein Schreiben, dass der Mindestabstand zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Geschwindigkeitsmessung vom Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 1.7.2015 aufgehoben wurde.

Dieses Schild soll der Lärmbelästigung vorbeugen. Ich bin mit dem 5. Gang Berg ab gefahren, da macht mein Auto am wenigsten Lärm. Wäre ich 30km/h gefahren, wäre mein Motor viel lauter gewesen. Reifen vielleicht ein bischen leiser. aber Gesamtlautstärke auf jeden Fall lauter.

In allen anderen Bundesländern, muss der Mindestabsatnd zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Geschwindigkeitsmessung mindestens 100 Meter betragen. Das wohl mit gutem Grunde, weil man so schnell nicht bremsen kann. Wäre es nur ein 30 er Schild gewesen, so hätte man das rechtzeitig lesen können und bremsen können. Aber mit Zusatzschild (ab 21Uhr 30) muss man zuerst die Uhrzeit kontrollieren und dann auf die Uhr schauen und bremsen und dann blitzt es. Der Blitzer war nur 30 Meter hinter dem Schild. Die Stadt gibt es ja auch zu und es ist nur in Baden-Württemberg so.

In den anderen Bundesländern sind sie vernünftiger. Warum das 2015 aufgehoben wurde weiß auch keiner. Kann man das Innenministerium verklagen?

Oder geht es hier nur um Geld abzukassieren? Jedenfalss geht es nicht um Lärmschutz, sonst hätte man das Schild nicht gemacht. Das Gegenteil ist sogar der Fall, wenn einer voll in die Eisen geht und hinten fährt einer zu dicht, dann hat man ordentlich krach.

Am 14.12.18 habe ich Widerspruch eingelegt und habe bis 13.02.19 Zeit die Zahlung zu leisten und dann gibts Bussgeld. Aber bei Verwarnung gibt es ja keine Verjährung. Erst wenn das Bussgeld anfängt zu laufen. Hätte ich rechtsschutz würde ich es auf Gerichtsverhandlung ankommen lassen. Jetzt steht unten, dass ich Fragen wegen der Lärmaktion an die Fachbereichsleitung senden soll.

Recht, Bußgeld, Ordnungswidrigkeit, Auto und Motorrad
Bekommt mein Kumpel eine Strafe wegen nicht absichtlichen Tankbetrugs, hat folgendes bekommen, was soll er machen?
nicht absichtlicher Tankbetrug

Er hat vergessen nach dem tanken zu bezahlen, weil er sonst immer am Tankautomaten getankt hat und war nicht mehr gewohnt an der Tankstelle zu bezahlen.

Nach dem einhängen des Schlauches war er mit den Gedanken schon weiter, weil er sonst immer am Automaten tankte und fuhr weg, bekam eine Anzeige. Als er dann den Geldbeutel auf seinem Beifahrersitz sah, hat er es gemerkt, da dieser immer noch in gleicher Position lag, drehte sofort um und hat bezahlt und hat sich entschuldigt. Die Anzeige wurde von der Tankstelle aber schon gemacht.

Nun hat er von der Polizei ein Formular bekommen, wo er Stellung nehmen soll und mit kreuzchen

  1. Bei einer Straftat: Ich bin mit der Erledigung im Strafverfahren

einverstanden

 nicht einverstanden.

2.Bei einer Straftat: Ich bin mit einer Einstellung des Ermuttlungsverfahren gegen Auflagen und Weisungen gemäß § 153

 einverstanden

 nicht einverstanden

Wenn er bei 1. ankreuzt, dass er einverstanden ist, kommt es zur Gerichtsverhandlung.

Wenn er bei 2. ankreuzt dass er gegen Auflagen und Weisungen einverstanden ist, muss er bezahlen.

Also was soll er machen?

Was soll er schreiben? Soll er genau das schreiben was oben steht, wie es war? Wie hoch die Auflagen und Weisungen sind steht hier ja nicht. Und was heisst Erledigung im Strafverfahren? Dann kommts doch zur Gerichtsverhandlung wenn er einverstanden ankreuzt - oder? Und wenn er nicht einverstanden ankreuzt was dann?

Polizei, Recht, Bußgeld, tanken, Gesetz, Anzeige, Strafe, Strafverfahren, Auto und Motorrad
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