Nein, natürlich nicht. An den in eurer Wohnung befindlichen Gegenständen werdet ihr idR beide Gewahrsam haben und in diesem Fall könnten die Sachen nur gepfändet werden, wenn du herausgabereit wärst (809 ZPO). Anders stünde es, wenn ihr verheiratet wärt, weil in diesem Fall eine widerlegliche(!) Gewahrsamsvermutung bestünde, 808, 732 ZPO, 1362 BGB. Sollte der Gerichtsvollzieher dein Eigentum pfänden, könntest du eine sog. Drittwiderspruchsklage erheben. Dann müsstest du allerdings auch deine Eigentümerstellung beweisen können. Dass überhaupt ein Gerichtsvollzieher bei euch auftaucht, ist allerdings eh gar nicht mal so wahrscheinlich, da nicht erfolgversprechend (schließlich entstehen dei der Pfändung selbst ja auch Kosten, die bezahlt werden müssten...) Außerdem sind die Pfändungsschutzvorschriften recht weit gehend- schaut euch mal den 811 ZPO an, da seht ihr, was sowieso nicht gepfändet werden darf. Viel wahrscheinlicher ist es, dass das Arbeitseinkommen deiner Freundin gepfändet wird, sofern sie denn welches verdient.

...zur Antwort