Hallo zusammen,

ich hätte da mal eine grundsätzliche Frage und bräuchte ein paar Meinungen dazu.

Angenommen eine Person A besitzt eine Fahrkarte, mit der insgesamt 4 Fahrten durchgeführt werden dürfen. Jede Fahrt ist in einem eigens hierfür vorgesehenen Entwerterfeld zu stempeln. Um Kosten zu sparen, zeigt A beim Busfahrer jedoch immer die freie Seite der Fahrkarte vor und stempelt hintem im Bus dann immer dasselbe Feld. An einem Tag stempelt A jedoch ein neues Feld ordnungsgemäß ab und wird durch das Kontrollpersonal K kontrolliert. K entdeckt dabei das Feld mit den vielen Stempeln und zieht die Fahrkarte nach Beanstandung ein. Wie sieht das an dieser Stelle für A aus?

Der Tarif sagt hierzu: "Fahrkarten die entgegen der Bestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen, [...] Fahrkarten die in einem Feld mehrfach entwertet sind [...]".

Soweit gut, nur was wenn A nun behauptet, die Kinder hätte auf dem anderen Feld mit der Fahrkarte gespielt und dabei das Feld "verstempelt"? Schließlich läge für die aktuelle Fahrt ja durch das neue Feld eine gültige Fahrkarte vor. Wie sieht das im Zweifel aus nach Eurer Meinung?

Meine eigene Antwort lautet wiefolgt: Durch das mehrfach Entwerten in einem Feld wird die Fahrkarte ungültig (siehe Tarif). Da die Fahrkarte ungültig ist, hat der Fahrgast A die Pflicht zur Beschaffung einer gültigen Fahrkarte nicht erfüllt und ist damit zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelt (EBE) verpflichtet. Sollte dies wider besseren Wissens geschehen (A hat die Fahrkarte geschenkt bekommen und den Fehler nicht bemerkt), wäre das EBE trotzdem fällig, da A nach wie vor keine gültige Fahrkarte vorweisen kann und zudem der Verdacht eher zulasten von A geht, da A eben bei der Fahrt mit dieser Fahrkarten angetroffen wurde. Das zum zivilrechtlichen Teil.

Für den strafrechtlichen Teil müsste das Verkehrsunternehmen (VU) bzw. die Saatsanwaltschaft den Beweis erbringen, dass die Fahrt mit der bereits mehrfach benutzten Fahrkarte unter Betrugsabsicht und in der Absicht, das Beförrderungsentgelt nicht zu entrichten, erfolgt ist. (Vgl.265a StGB). Allerdings sähe die Sache aufgrund der Tatsache, dass A mit der Fahrkarten angetroffen wurde und dies zudem ein beliebter Trick zum schwarzfahren ist, auch eher schlecht für A aus.

Was meint Ihr zu meiner Antwort? Alles an den Haaren herbei gezogen, oder doch was wares dran?

Auf Antworten wie "zahl doch einfach" oder Moralpredigten zum Thema Schwarzfahren kann ich verzichten, damit kenne ich mich selber ganz gut aus ;-)

Herzliche Grüße, Df2ue