Es hält sich hartnäckig das Gerücht, dass der Betrieb für die Anmeldung zur Berufsschule zuständig sei. Im Schulgesetz NRW steht in § 41 (2): "Bei Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang der Berufsschule obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem Ausbildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber (Mitverantwortliche für die Berufserziehung); sie zeigen der Berufsschule den Beginn und die Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses an." Wichtig dabei ist 'der Betrieb zeigt an'. Eine Anzeige hat rechtlich eine andere Qualität wie eine Anmeldung. Wenn der Betrieb die Anmeldung zur Berufsschule durchführen müsste, würde damit ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grundsatz verletzt. Das widerspräche dem datenschutzrechtlichen Selbstbestimmungsrecht des Auszubildenden. Daraus folgt: Beide müssen etwas tun. Der Auszubildende muss sich selbst anmelden. Der Betrieb muss das Ausbildungsverhältnis der betreffenden Schule anzeigen. Dabei müssen beide die im Ausbildungsvertrag getroffen Vereinbarungen (Ausbildungsberuf, Schule) beachten. Auch wenn es kompliziert klingt und in der Praxis meist anders gehandhabt wird, aber so ist die Rechtslage.

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