Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat vor ca 8 Jahren entschieden, dass „Nacktjoggen“ auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht unter das Strafgesetz fällt, und daher keine „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ (dies wäre ein Straftatbestand) vorliegt. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, das in dem genannten Fall und unter den dort gegebenen Umständen eine so genannte „Ordnungswidrigkeit“ vorliegt und die untergeordnete Verwaltungsbehörde somit berechtigt war, die Zahlung einer Geldbuße (=ein Knöllchen) zu fordern. Ein Amtsgericht in Bayern hat im Falle von so genanntem „Nacktradeln“ auf öffentlichen Straßen ähnlich entschieden. Dabei kamen jeweils der §118 OwiG (=Ordnungswidrigkeitengesetz) zum Zuge. Das Bußgeld für die Nacktradler betrug damals knapp über 100 Euro. Kürzlich wurde ein einzelner Nackter in der Innenstadt Dresden von den örtlichen Behörden mit einem Bußgeld von 35 Euro belegt. Inwieweit das Nacktsein heute noch eine Ordnungswidrigkeit ist, ist umstritten. Das hängt immer auch vom Ort und von den Gegebenheiten ab. Der Ministerialdirigent im Justizministerium Brandenburg und Honorarprofessor an der Universität Potsdam Dr. Michael Lemke und der Richter am Landgericht Berlin/Leipzig und Lehrbeauftragter der Universitäten Leipzig und Potsdam Dr. Andreas Mosbacher vertreten im „Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar“ C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2005 die Auffassung, das zumindest für öffentliche Nacktheit am Wasser die Frage nach dem Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bereits ohne Betrachtung der Umstände zu verneinen ist.

michael

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