Ein Söldner hat weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines Kriegsgefangenen (ZP I, Art. 47 Abs. 1). Als Söldner gilt, wer alle nachstehenden Voraussetzungen auf sich vereinigt, wer also

-     im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck ange­worben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,

-     tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,

-     an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönli­chem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer Konfliktpartei tatsächlich die Zusage einer mate­riellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleich­barem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder ge­zahlte Vergütung,

-     weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Par­tei kontrollierten Gebiet ansässig ist,

-     nicht Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei ist und

-     nicht von einem am Konflikt unbeteiligten Staat in amt­lichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist (ZP I, Art. 47 Abs. 2).