Wenn wegen dem Verdacht auf den Verstoß gegen das BtMG eine Haussuchung angeordnet wird, ist es dann so, das der Verdacht NUR beim Wohnort dieser Person besteht oder auch beim Elternhaus?

Beispiel: Bei Person A soll eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Bei dieser werden in keinster Weise irgendwelche Beweismittel gefunden. Das Elternhaus ist in der Nähe bzw. im Umkreis von Person A.

Kann es nun sein, dass wenn bei Person A keine Beweismittel gefunden worden sind, das eine Hausdurchsuchung im Elternhaus durchgeführt wird? Oder wird dann einfach das Verfahren eingestellt?