Käufer K möchte für ein Grundstück erwerben. Er einigt sich mündlich mit Verkäufer V, der ein Grundstück anbietet, auf einen Kaufpreis von 400.000,0 €. Vor dem Notar erklären V und K, der Kaufpreis betrage 200.000,00 €. Das machen V und K deshalb, weil sie hoffen, dadurch Notargebühren und Steuern zu sparen. Dieser Kaufpreis von 200.000,00 € wird notariell beurkundet.

K freut sich und denkt nunmehr, er müsse nur die 200.000,00 € zahlen, weil nur diese beurkundet wurden. K verlangt von V Erfüllung des notariell beurkundeten Kaufvertrags, während V auf die Einhaltung der mündlichen Abrede besteht.

1. Kann K Übereignung des Grundstücks aufgrund des notariellen Kaufvertrags fordern?

2. Kann V den Kaufpreis von 400.000,00 € verlangen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Grundstücks?

3. K hat im Vertrauen auf den erwarteten Eigentumserwerb einen Architekten mit der Prüfung beauftragt, wie er das Grundstück bebauen kann. Kann er, wenn er das Grundstück nicht für 200.000,00 € kaufen kann, von V diesen Betrag ersetzt verlangen?

4. V übereignet K das Grundstück und dieser wird als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen; nun verlangt V von K 400.000,00 €. Zu Recht?