Zur Verhinderung unerwünschter Schwangerschaften
ist keinesfalls unislamisch. Im Gegenteil, schon zu Zeiten des Propheten
sind solche Kontrollen mit dessen ausdrücklicher Einwilligung
praktiziert worden. (Vgl. Buharî, die Stichworte tevhit 18,
ıtk 13, nikâh 9; Müslim, nikâh 125, 130; Tirmizî, nikâh 39, 96; I˙bn
Mâce, nikâh 30, 61; Ebu Davud, nikâh 46, 49; I˙bn Hanbel, 3/33, 51,
4/361 sowie I˙mam Mâlik, talak 96, 100.)
Als Sammelbegriff für alle kontrazeptiven Mittel wurde das Wort
azl verwendet. Nach übereinstimmender Ansicht der islamischen
Rechtsgelehrten ist dies die juristische Bezeichnung für die Verhinderung
einer Befruchtung durch den Samen. Es gibt weder gegen
irgendeine spezielle Methode noch gegen irgendeine Begründung,
aufgrund derer verhütet wird, religiös begründete Einwände. Manche
Autoritäten, wie etwa I˙mam Gazâlî (gestorben 505 H. / 1111 n.
Chr.), haben deutlich verlauten lassen, daß sie aus religiöser Sicht
nicht einmal gegen Geburtenkontrolle aus ästhetischen Gründen
etwas einzuwenden hatten (vgl. Gazâlî, I˙hya, 2/51-52).
Zu behaupten, der Koranvers 31 der Sure 17, in dem es heißt: »Tötet
euere Kinder nicht aus Angst vor Armut …«, verbiete Geburtenkontrolle:
Bei dieser Behauptung handelt es sich um eine vollkommene Verdrehung
von Tatsachen. Tatsächlich verbietet der Vers die damalige
barbarische Praxis der Araber, ihre Kinder lebendig zu begraben.
Im Wortsinne sagt dieser Vers aus, daß die Vernichtung eines
menschlichen Wesens, sobald es sich in der Gebärmutter eingenistet
hat, also Abtreibung, verboten ist. Ein einziger Sachverhalt
50
kann Abtreibung rechtfertigen: Wenn ein ärztliches Attest vorliegt,
aus dem hervorgeht, daß die Gesundheit der Mutter gefährdet ist,
wenn eine Abtreibung nicht erfolgt. Davon abgesehen, wird das
Verbot der Abtreibung durch nichts aufgehoben.
Zu behaupten, das Hadith mit der Aufforderung »Heiratet und mehret
euch« stehe einer Geburtenkontrolle entgegen: Diese Überlieferung zeigt
uns, daß bestimmte Formen der Enthaltsamkeit aus anderen Religionen,
wie die Kasteiung durch Fasten und ein Entsagen des Ehestandes,
im Islam keinen Platz haben. Dies hat mit Geburtenkontrolle
nichts zu tun. Es ist vollkommen ausgeschlossen, daß der
Prophet Muhammed, der Geburtenkontrolle selbst zugelassen hat,
so etwas verkündet haben soll. Wenn diese Überlieferung so etwas
besagen sollte, müßten wir sie als Fälschung betrachten. Schon weil
Dutzende Überlieferungen existieren, die die Verhütung erlauben,
ist es ausgeschlossen, daß eine solche Überlieferung gültig ist.
Überdies ist Geburtenkontrolle kein konkreter göttlicher Befehl,
sondern sie ist erlaubt. Sie wird bei Bedarf angewandt. Ist eine
Bevölkerungszahl rückläufig oder fehlt es an Nachwuchs, treten
selbstverständlich Anreize zur Steigerung des Bevölkerungswachstums
in den Vordergrund. Wie immer wir dieses Hadith auch
verstehen wollen, mit ihm läßt sich ein Verbot der Geburtenkontrolle
nicht belegen.

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Alkohol und Drogen Das arabische Wort Hamr, das in Vers 90 der Sure 5 beim Verbot von Alkohol und Drogen verwandt wird, meint Dinge, die sich auf den Verstand auswirken, die den Verstand benebeln und letztendlich zum Aussetzen des Verstandes führen. Verboten ist der Genuß jeglicher Mittel, die hierzu führen – wie auch immer sie bezeichnet werden. So sind also nicht nur alkoholische Getränke, sondern Drogen aller Art, flüssige wie solche in fester Form, verboten. Der im Koran verwendete Begriff stellt sicher, daß nicht nur der Genuß von Wein, der zu der Zeit, als das Verbot erlassen wurde, das einzige gebräuchliche alkoholische Getränk gewesen ist, sondern der Genuß sämtlicher Drogen für verboten erklärt worden sind. Einige islamische Rechtsgelehrte, darunter I˙mam-ı Âzam, der Gründer der hanefitischen Rechtsschule, haben den im erwähnten Koranvers verwandten Begriff hamr im herkömmlich Sinne als »Wein« ausgelegt und den Genuß anderer alkoholischer Getränke für statthaft befunden, solange er nicht in den Zustand der Trunkenheit führe. Dieser Meinung waren auch der islamische Rechtsgelehrte und Lehrer von I˙mam-ı Âzam, Hammâd b. Ebî Süleyman (gestorben 120 H. / 737 n. Chr.), Vater der irakischen Schule islamischer Rechtsexegeten, und dessen Lehrmeister I˙brahim en-Nehaî (gestorben 96 H. / 714 n. Chr.). Andere alkoholische Getränke als Wein werden im Arabischen mit dem Begriff Nebîz (Wein aus Datteln u. ä.) bezeichnet. Der hanefitischen Rechtsschule nach wird der übermäßige Genuß alkoholischer Getränke dieser Art als haram (verboten) angesehen, wenn er zur Trunkenheit führt. I˙brahim en-Nehaî, einer der Väter der irakischen Schule islamischer Rechtsgelehrten, hat selbst Dattelwein getrunken und seinen Gästen angeboten. Nebîz wird aus Früchten wie Trauben, Datteln, Äpfeln oder Getreide (Sesam, Gerste oder Weizen) hergestellt. Einige Interpreten und Korankommentatoren wollten den Begriff Nebîz als Most verstanden wissen, dies ist eine Fehlinterpretation und eine Lüge. Nebîz ist im Grunde ein Sammelbegriff für eine Reihe von Alkoholika. Im El-Müncid, einem berühmten Wörterbuch der arabischen Sprache, wird Nebîz als ein »aus Datteln oder Trauben erzeugtes Getränk« bezeichnet, »das betrunken macht«, und dessen Herstellung beschrieben. I ˙bn Mes'ud (gestorben 32 H. / 652 n. Chr.) und Alkame (gestorben 62 H. / 681 n. Chr.), der uns dessen Wissen überliefert hat, sind Vertreter des Vorläufers der Schule des Nehaî aus der Zeit der Prophetengefährten, von denen wir wissen, daß sie alkoholische Getränke von der Art der Nebîz zu sich genommen haben (vgl. Kal'acı, Nehaî 1/287). Der Forscher und Religionsgelehrte Kal'acı teilt in seinem Werk zur Exegese des Rechtsgelehrten Sevrî mit, daß auch Süfyan es-Sevrî, Vater dieser Denkschule und bekannt als Überlieferer mystischer Traditionen (gestorben 161 H. / 777 n. Chr.), Nebîz getrunken hat. Sevrî vertrat die Auffassung, der Genuß von Alkoholika dieser Kategorie sei aus religiöser Sicht statthaft, solange er nicht in den Zustand der Trunkenheit führe. Kal'acı untermauerte diese Aussage mit dem Verweis darauf, daß dies »die Haltung der irakischen Rechtsgelehrten zum Thema alkoholischer Getränke dieser Art« sei (vgl. Kal'acı, Fıkhu's-Sevrî, 162-163). Nehaî und Sevrî sind anerkannte Autoritäten in den islamischen Religionswissenschaften, speziell auf dem Gebiet der Rechtsexegese. Die Auffassungen und Rechtsgutachten Nehaîs und Sevrîs zu diesem Thema sind im Werk von I˙mam Muhammed es¸-S¸eybanî (gestorben 189 H. / 804 n. Chr.), einem Schüler des I˙mam-ı Âzam und Sammler seiner Rechtsgutachten, noch einmal gleichlautend wiederholt worden (vgl. S¸eybanî, el-Câmiu's-Sag˘ır, Erwähnung des Alkohols, 385-386). El-Cassâs (gestorben 370 H. / 980 n. Chr.), Kommentator und einer der berühmtesten Gelehrten der hanefitischen Rechtsschule, hat in seinem Werk mit dem Titel Ahkâm'ul-Kur'an lang und breit die Auffassung verteidigt, daß alkoholische Getränke, sofern es sich dabei nicht um Wein handelt, nicht vom koranischen Verbot betroffen sind (vgl. Ahkâm'ul-Kur'an, 1/447-451). Cassâs zufolge fällt der Genuß alkoholischer Getränke, bei denen es sich nicht um Wein handelt, nur dann unter das koranische Verbot, wenn sie in einem Maße zu sich genommen werden, das zur Trunkenheit führt (vgl. ebd., 1/444-446; 2/648-653). Der Scheich ül-Islamat im Osmanischen Reich hat dieses Thema genauso gehandhabt wie die irakische Rechtsschule. Diese von späteren Exegeten verheimlichte Rechtsauffassung der hanefitischen Schule ist in den Rechtsgutachten (Fetâvâ) des Scheich ülIslam Çatalcalı Ali Efendi (gestorben 1692 n. Chr.), der im Osmanischen Reich der Scheich ül-Islam mit der längsten Amtszeit war, noch einmal wiederholt und im Namen des Scheich ül-Islamats erneut für Recht befunden worden (vgl. S¸eyhülislam Ali Efendi, Fetâvâ, I˙stanbul, 1305, 2/326). Verfälschungen und erfundene Neuerungen Zu behaupten, es sei verboten, Speisen mit einer Zugabe alkoholischer Getränke zu würzen: Alkohol und alkoholische Getränke gelten als Verbotenes, sofern sie als Betäubungsmittel konsumiert werden. Kocht man sie auf, gibt man sie gekochten Speisen hinzu, so verwandeln sie sich in gewöhnliche Lebensmittel und fallen damit nicht mehr unter die verbotenen Stoffe. Kalif Ömer, der gekochten Wein zu sich nahm, erwiderte auf den Einspruch Ubâde b. Sâmits (gestorben 34 H. / 654 n. Chr.), einem Weggefährten des Prophe- ten, der den Genuß gekochten Weines ablehnte: »Ach du Tor! Er ist gekocht worden, hat mit Wein nichts mehr gemein. Nimmst du auch keinen Essig zu dir? Der wird aus demselben Saft gemacht fi« (vgl. Ebu Zehra; Ebu Hanife, 299). Somit besteht gegen das Hinzufügen alkoholischer Getränke zu Speisen als Würzmittel im Kochprozeß (wie etwa dem Hinzufügen eines Schluck Weines zu Fleisch- oder Fischgerichten) aus religiö- ser Sicht keinerlei Einwand. Zu behaupten, nicht nur das Trinken, sondern auch die Verwendung von Alkohol in anderer Form sei verboten: Typisches Beispiel hierfür ist das Gerede vom sogenannten »alkoholfreien Kölnischwasser«. Alkohol gehört zu den besten Reinigungs- und wirksamsten Desinfektionsmitteln. Im Islam ist seine Verwendung als Genußmittel verboten. Das Übertragen dieses Verbotes auf andere Lebensbereiche hieße, die Religion um ein Element zu erweitern. In Verbindung mit Reinigungsmitteln, Parfum, Medikamenten oder ähnlichem kann man sich seelenruhig des Alkohols bedienen.

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Die Verschiedenheit der Sprachen ist wie die Verschiedenheit der 
Hautfarben eines der Wunderzeichen Gottes. In Sure 30, Vers 22 
heißt es: »Zu Seinen Zeichen gehört auch die Schöpfung der Himmel 
und der Erde und die Verschiedenheit eurer Sprachen und eurer 
(Haut-)Farben. Darin sind fürwahr Zeichen für die Wissenden.« 
Der Koran lehrt, 
daß jeder Prophet die Offenbarung in der Sprache jener Gesellschaft 
empfangen hat, der er entstammte, auf daß die übermittelte 
Botschaft leicht zu verstehen sei. Der göttliche Plan und das göttliche 
Gesetz erforderten es, die Offenbarung in der Sprache jener 
Gesellschaft herabzusenden, derer der Prophet sich bedienen würde, 
um die Botschaft verständlich zu machen und seine Intention 
gut darstellen zu können. Im Vers 4 der Sure 14 heißt es: »Und Wir 
schickten keinen Gesandten, es sei denn in der Sprache seines Volkes, 
damit er sie (wirksam) aufkläre.« 
Und dem Koran ist auch zu entnehmen, daß ausnahmslos jedem 
Volk, ein Prophet entsandt worden ist (Sure 35, Vers 25). Mit 
Verweis auf den Koran können wir also festhalten: Eine Offenbarung 
hat die Menschheit in allen Sprachen erhalten, die bis zu dem 
Tag, an dem die Gesandtschaft des letzten Propheten erfüllt worden 
war, existiert hatten und gesprochen worden sind. Wenn also 
die Heiligkeit einer Sprache damit begründet wird, daß in dieser 
Sprache eine Offenbarung empfangen wurde, so sind alle Sprachen 
heilig. So gesehen weist keine Sprache eine Besonderheit oder einen 
Unterschied zu anderen Sprachen auf. 
Den betreffenden Versen sind folgende Intentionen 
für die Sendung des Korans in arabischer Sprache zu entnehmen: 
a) damit die Botschaft weitergegeben (Sure 26, Vers 195; 
Sure 42, Vers 7 und Sure 46, Vers 12) und b) verstanden werde (Sure 
12, Vers 2 und Sure 43, Vers 3) und damit sie c) Gottesfurcht und 
Pflichtbewußtsein wecke (Sure 20, Vers 113 und Sure 39, Vers 28). 
Jedes dieser drei Ziele kann nur erreicht werden, wenn der 
Gläubige den Koran versteht. Um ihn zu verstehen, muß der Leser 
die Sprache des Textes beherrschen, den er liest. Menschen, die des 
Arabischen nicht mächtig sind, können die Botschaft nur verstehen, 
wenn sie den Koran in Übersetzung studieren. Die Weisheit 
der arabischen Botschaft erschließt sich für alle, die nicht Arabisch 
sprechen, nur beim Lesen einer Übersetzung. 

Das Beten schriftlich verfaßter Texte: Das Gebet ist eine Lobpreisung 
Gottes, eine Bitte um Erhörung aufrichtiger Wünsche. 
Jedoch müssen die Worte aus dem 
Herzen kommen. Von anderen verfaßte Texte wie ein Tonband 
herunterzulesen oder wie ein Papagei nachzuplappern, widerspricht 
der göttlichen Wahrheit des Gebetes. 

Die einzige zulässige Ausnahme beim Beten fertiger Texte ist 
die verstehende Rezitation von Versen mit Gebetscharakter, die in 
der Offenbarungsschrift enthalten sind. Werden diese Verse rezitiert, 
muß der Betende sich unbedingt der Bedeutung der Worte 
und ihrer Auswirkungen auf sein Inneres bewußt sein. Ist dies 
nicht der Fall, hat die Rezitation nichts mit einem Gebet zu tun. 
Im Grunde weisen uns die Verse mit Gebetscharakter im Koran 
vor allem den Weg, wie das Gebet zu verrichten ist. Sie zielen 
darauf ab, unseren Horizont zu erweitern, uns zu erleuchten, und 
vergegenwärtigen uns die Dimensionen des Gebets. 
Keinesfalls 
sind sie als Anweisung aufzufassen, daß das Gebet nur in diese 
und keine anderen Worte gefaßt werden dürfe. Wer ein Gebet zu 
sprechen wünscht, spricht die Worte, die seinem Innersten entspringen, 
aus seinem Herzen kommen. Vorausgesetzt, man hat 
sich Gedanken über den Sinn der Worte gemacht, so kann, wer 
will, Gott natürlich auch mit Gebetsversen aus dem Koran anrufen.

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Die Verschiedenheit der Sprachen ist wie die Verschiedenheit der
Hautfarben eines der Wunderzeichen Gottes. In Sure 30, Vers 22
heißt es: »Zu Seinen Zeichen gehört auch die Schöpfung der Himmel
und der Erde und die Verschiedenheit eurer Sprachen und eurer
(Haut-)Farben. Darin sind fürwahr Zeichen für die Wissenden.«
Der Koran lehrt,
daß jeder Prophet die Offenbarung in der Sprache jener Gesellschaft
empfangen hat, der er entstammte, auf daß die übermittelte
Botschaft leicht zu verstehen sei. Der göttliche Plan und das göttliche
Gesetz erforderten es, die Offenbarung in der Sprache jener
Gesellschaft herabzusenden, derer der Prophet sich bedienen würde,
um die Botschaft verständlich zu machen und seine Intention
gut darstellen zu können. Im Vers 4 der Sure 14 heißt es: »Und Wir
schickten keinen Gesandten, es sei denn in der Sprache seines Volkes,
damit er sie (wirksam) aufkläre.«
Und dem Koran ist auch zu entnehmen, daß ausnahmslos jedem
Volk, ein Prophet entsandt worden ist (Sure 35, Vers 25). Mit
Verweis auf den Koran können wir also festhalten: Eine Offenbarung
hat die Menschheit in allen Sprachen erhalten, die bis zu dem
Tag, an dem die Gesandtschaft des letzten Propheten erfüllt worden
war, existiert hatten und gesprochen worden sind. Wenn also
die Heiligkeit einer Sprache damit begründet wird, daß in dieser
Sprache eine Offenbarung empfangen wurde, so sind alle Sprachen
heilig. So gesehen weist keine Sprache eine Besonderheit oder einen
Unterschied zu anderen Sprachen auf.
Den betreffenden Versen sind folgende Intentionen
für die Sendung des Korans in arabischer Sprache zu entnehmen:
a) damit die Botschaft weitergegeben (Sure 26, Vers 195;
Sure 42, Vers 7 und Sure 46, Vers 12) und b) verstanden werde (Sure
12, Vers 2 und Sure 43, Vers 3) und damit sie c) Gottesfurcht und
Pflichtbewußtsein wecke (Sure 20, Vers 113 und Sure 39, Vers 28).
Jedes dieser drei Ziele kann nur erreicht werden, wenn der
Gläubige den Koran versteht. Um ihn zu verstehen, muß der Leser
die Sprache des Textes beherrschen, den er liest. Menschen, die des
Arabischen nicht mächtig sind, können die Botschaft nur verstehen,
wenn sie den Koran in Übersetzung studieren. Die Weisheit
der arabischen Botschaft erschließt sich für alle, die nicht Arabisch
sprechen, nur beim Lesen einer Übersetzung.

Das Beten schriftlich verfaßter Texte: Das Gebet ist eine Lobpreisung
Gottes, eine Bitte um Erhörung aufrichtiger Wünsche.
Jedoch müssen die Worte aus dem
Herzen kommen. Von anderen verfaßte Texte wie ein Tonband
herunterzulesen oder wie ein Papagei nachzuplappern, widerspricht
der göttlichen Wahrheit des Gebetes.

Die einzige zulässige Ausnahme beim Beten fertiger Texte ist
die verstehende Rezitation von Versen mit Gebetscharakter, die in
der Offenbarungsschrift enthalten sind. Werden diese Verse rezitiert,
muß der Betende sich unbedingt der Bedeutung der Worte
und ihrer Auswirkungen auf sein Inneres bewußt sein. Ist dies
nicht der Fall, hat die Rezitation nichts mit einem Gebet zu tun.
Im Grunde weisen uns die Verse mit Gebetscharakter im Koran
vor allem den Weg, wie das Gebet zu verrichten ist. Sie zielen
darauf ab, unseren Horizont zu erweitern, uns zu erleuchten, und
vergegenwärtigen uns die Dimensionen des Gebets.
Keinesfalls
sind sie als Anweisung aufzufassen, daß das Gebet nur in diese
und keine anderen Worte gefaßt werden dürfe. Wer ein Gebet zu
sprechen wünscht, spricht die Worte, die seinem Innersten entspringen,
aus seinem Herzen kommen. Vorausgesetzt, man hat
sich Gedanken über den Sinn der Worte gemacht, so kann, wer
will, Gott natürlich auch mit Gebetsversen aus dem Koran anrufen.

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Alkohol und Drogen Das arabische Wort Hamr, das in Vers 90 der Sure 5 beim Verbot von Alkohol und Drogen verwandt wird, meint Dinge, die sich auf den Verstand auswirken, die den Verstand benebeln und letztendlich zum Aussetzen des Verstandes führen. Verboten ist der Genuß jeglicher Mittel, die hierzu führen – wie auch immer sie bezeichnet werden. So sind also nicht nur alkoholische Getränke, sondern Drogen aller Art, flüssige wie solche in fester Form, verboten. Der im Koran verwendete Begriff stellt sicher, daß nicht nur der Genuß von Wein, der zu der Zeit, als das Verbot erlassen wurde, das einzige gebräuchliche alkoholische Getränk gewesen ist, sondern der Genuß sämtlicher Drogen für verboten erklärt worden sind. Einige islamische Rechtsgelehrte, darunter I˙mam-ı Âzam, der Gründer der hanefitischen Rechtsschule, haben den im erwähnten Koranvers verwandten Begriff hamr im herkömmlich Sinne als »Wein« ausgelegt und den Genuß anderer alkoholischer Getränke für statthaft befunden, solange er nicht in den Zustand der Trunkenheit führe. Dieser Meinung waren auch der islamische Rechtsgelehrte und Lehrer von I˙mam-ı Âzam, Hammâd b. Ebî Süleyman (gestorben 120 H. / 737 n. Chr.), Vater der irakischen Schule islamischer Rechtsexegeten, und dessen Lehrmeister I˙brahim en-Nehaî (gestorben 96 H. / 714 n. Chr.). Andere alkoholische Getränke als Wein werden im Arabischen mit dem Begriff Nebîz (Wein aus Datteln u. ä.) bezeichnet. Der hanefitischen Rechtsschule nach wird der übermäßige Genuß alkoholischer Getränke dieser Art als haram (verboten) angesehen, wenn er zur Trunkenheit führt. I˙brahim en-Nehaî, einer der Väter der irakischen Schule islamischer Rechtsgelehrten, hat selbst Dattelwein getrunken und seinen Gästen angeboten. Nebîz wird aus Früchten wie Trauben, Datteln, Äpfeln oder Getreide (Sesam, Gerste oder Weizen) hergestellt. Einige Interpreten und Korankommentatoren wollten den Begriff Nebîz als Most verstanden wissen, dies ist eine Fehlinterpretation und eine Lüge. Nebîz ist im Grunde ein Sammelbegriff für eine Reihe von Alkoholika. Im El-Müncid, einem berühmten Wörterbuch der arabischen Sprache, wird Nebîz als ein »aus Datteln oder Trauben erzeugtes Getränk« bezeichnet, »das betrunken macht«, und dessen Herstellung beschrieben. I ˙bn Mes'ud (gestorben 32 H. / 652 n. Chr.) und Alkame (gestorben 62 H. / 681 n. Chr.), der uns dessen Wissen überliefert hat, sind Vertreter des Vorläufers der Schule des Nehaî aus der Zeit der Prophetengefährten, von denen wir wissen, daß sie alkoholische Getränke von der Art der Nebîz zu sich genommen haben (vgl. Kal'acı, Nehaî 1/287). Der Forscher und Religionsgelehrte Kal'acı teilt in seinem Werk zur Exegese des Rechtsgelehrten Sevrî mit, daß auch Süfyan es-Sevrî, Vater dieser Denkschule und bekannt als Überlieferer mystischer Traditionen (gestorben 161 H. / 777 n. Chr.), Nebîz getrunken hat. Sevrî vertrat die Auffassung, der Genuß von Alkoholika dieser Kategorie sei aus religiöser Sicht statthaft, solange er nicht in den Zustand der Trunkenheit führe. Kal'acı untermauerte diese Aussage mit dem Verweis darauf, daß dies »die Haltung der irakischen Rechtsgelehrten zum Thema alkoholischer Getränke dieser Art« sei (vgl. Kal'acı, Fıkhu's-Sevrî, 162-163). Nehaî und Sevrî sind anerkannte Autoritäten in den islamischen Religionswissenschaften, speziell auf dem Gebiet der Rechtsexegese. Die Auffassungen und Rechtsgutachten Nehaîs und Sevrîs zu diesem Thema sind im Werk von I˙mam Muhammed es¸-S¸eybanî (gestorben 189 H. / 804 n. Chr.), einem Schüler des I˙mam-ı Âzam und Sammler seiner Rechtsgutachten, noch einmal gleichlautend wiederholt worden (vgl. S¸eybanî, el-Câmiu's-Sag˘ır, Erwähnung des Alkohols, 385-386). El-Cassâs (gestorben 370 H. / 980 n. Chr.), Kommentator und einer der berühmtesten Gelehrten der hanefitischen Rechtsschule, hat in seinem Werk mit dem Titel Ahkâm'ul-Kur'an lang und breit die Auffassung verteidigt, daß alkoholische Getränke, sofern es sich dabei nicht um Wein handelt, nicht vom koranischen Verbot betroffen sind (vgl. Ahkâm'ul-Kur'an, 1/447-451). Cassâs zufolge fällt der Genuß alkoholischer Getränke, bei denen es sich nicht um Wein handelt, nur dann unter das koranische Verbot, wenn sie in einem Maße zu sich genommen werden, das zur Trunkenheit führt (vgl. ebd., 1/444-446; 2/648-653). Der Scheich ül-Islamat im Osmanischen Reich hat dieses Thema genauso gehandhabt wie die irakische Rechtsschule. Diese von späteren Exegeten verheimlichte Rechtsauffassung der hanefitischen Schule ist in den Rechtsgutachten (Fetâvâ) des Scheich ülIslam Çatalcalı Ali Efendi (gestorben 1692 n. Chr.), der im Osmanischen Reich der Scheich ül-Islam mit der längsten Amtszeit war, noch einmal wiederholt und im Namen des Scheich ül-Islamats erneut für Recht befunden worden (vgl. S¸eyhülislam Ali Efendi, Fetâvâ, I˙stanbul, 1305, 2/326). Verfälschungen und erfundene Neuerungen Zu behaupten, es sei verboten, Speisen mit einer Zugabe alkoholischer Getränke zu würzen: Alkohol und alkoholische Getränke gelten als Verbotenes, sofern sie als Betäubungsmittel konsumiert werden. Kocht man sie auf, gibt man sie gekochten Speisen hinzu, so verwandeln sie sich in gewöhnliche Lebensmittel und fallen damit nicht mehr unter die verbotenen Stoffe. Kalif Ömer, der gekochten Wein zu sich nahm, erwiderte auf den Einspruch Ubâde b. Sâmits (gestorben 34 H. / 654 n. Chr.), einem Weggefährten des Prophe- ten, der den Genuß gekochten Weines ablehnte: »Ach du Tor! Er ist gekocht worden, hat mit Wein nichts mehr gemein. Nimmst du auch keinen Essig zu dir? Der wird aus demselben Saft gemacht fi« (vgl. Ebu Zehra; Ebu Hanife, 299). Somit besteht gegen das Hinzufügen alkoholischer Getränke zu Speisen als Würzmittel im Kochprozeß (wie etwa dem Hinzufügen eines Schluck Weines zu Fleisch- oder Fischgerichten) aus religiö- ser Sicht keinerlei Einwand. Zu behaupten, nicht nur das Trinken, sondern auch die Verwendung von Alkohol in anderer Form sei verboten: Typisches Beispiel hierfür ist das Gerede vom sogenannten »alkoholfreien Kölnischwasser«. Alkohol gehört zu den besten Reinigungs- und wirksamsten Desinfektionsmitteln. Im Islam ist seine Verwendung als Genußmittel verboten. Das Übertragen dieses Verbotes auf andere Lebensbereiche hieße, die Religion um ein Element zu erweitern. In Verbindung mit Reinigungsmitteln, Parfum, Medikamenten oder ähnlichem kann man sich seelenruhig des Alkohols bedienen.

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